Zegierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 34. Weimar. 24. Dezember 1895.
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, betr. die Versteuerung des Dienst- und sonstigen Einkommens, Seite 421. —
Ministerial - Bekauntmachung, beir. Minheilung von Verzeichnissen Über Diensteinkommen seitens der
Staats- und Hofskassen 2c. an die Rechnungsämter und Stener--Lokalkommissionen, Seite 430.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[125] 1. In Gemäßheit des § 15 des neu revidirten Gesetzes über die allge-
meine Einkommensteuer vom 10. September 1883 werden alle Diejenigen, welche
1. Diensteinkommen, Gehalte, Wartegelder oder Pensionen aus
Reichs-, Hof-, Staats= und anderen öffentlichen Kassen, namentlich aus
den Kassen der Gemeinden, Kirchen und Schulen, ingleichen aus den
Kassen von Stiftungen, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien, eingetragenen Erwerbs= und Witrthschaftsgenossenschaften und
Sparkassen, sowie aus den als öffentliche Kassen anerkannten Kranken-
und Berufsgenossenschafts-Kassen,
2. Erbzinsen und audere grundherrliche Gefälle,
3. Zinsen und Gewinnantheile (Dividenden) von Kapitalien aller Art,
ingleichen Leibrenten
zu beziehen und dieses Einkommen nach § 4 des vorgedachten Gesetzes vom
10. September 1883 in Verbindung mit dem revidirten Gesetze über die Steuer-
Verfassung des Großherzogthums vom 18. März 1869 und den Nachträgen hierzu
vom 28. Februar 1872 und 28. Februar 1894 im Großherzogthume zur Versteue-
rung anzumelden haben, daran erinnert, diese Anmeldung bis zum
15. Januar 1896
unter genauer Beobachtung der desfallsigen Vorschriften (§§ 18 bis 27 des
1895 65