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Gesetzes vom 10. September 1883) und überall nach Anleitung der der Aus-
führungs-Verordnung vom 13. Oktober 1883 beigefügten Muster A. B bei
den zuständigen Rechnungsämtern oder Steuer-Lokal-Kommissionen (§8 6, 18,
23 des Gesetzes vom 10. September 1883) einzureichen.
Hierbei wird zugleich auf Folgendes aufmerksam gemacht:
I.
Steuerpflichtig im Großherzogthume und von den Bezugsberechtigten
selbst oder deren Vertretern (§ 17 des Gesetzes vom 10. September 1883)
zur Versteuerung anzumelden (zu fatiren) sind:
1. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge, Wartegeld und Pension
aus einer Großherzoglichen Staatskasse:
von jedem Bezugsberechtigten ohne Unterschied, ob derselbe Reichs-
angehöriger, d. i. Angehöriger des Großherzogthums, oder eines
andern zum deutschen Reiche gehörigen Landes, oder Fremder,
d. i. Nicht-Reichsangehöriger ist, und ohne Unterschied des Wohn-
sitzes oder des Aufenthaltsortes des Bezugsberechtigten, in dem Falle
jedoch, wenn ein solcher Bezug von dem Großherzogthume und au-
deren Staaten gemeinsam gewährt und durch Staatsverträge nicht
etwas Anderes bestimmt wird, nur mit dem antheiligen Betrage,
welcher vertragsmäßig vom Großherzogthume gewährt wird;
2. Gehalts= und andere Dienst-Bezüge aus einer Reichskasse:
von Jedem, welcher seinen dienstlichen Wohnsitz im Großherzog=
thume hat;
3. Wartegeld und Pension aus einer Reichskasse:
a) von jedem Reichsangehörigen, welcher seinen Wohnsitz im Groß-
herzogthume hat, jedoch mit Ausnahme
aa) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern Lande des deutschen Reichs
haben und nicht dem Großherzogthume, sondern diesem andern
Lande als Heimathslande angehören, ingleichen
bb) Derjenigen, welche neben ihrem Wohnsitze im Großherzogthume
einen solchen auch in einem andern deutschen Lande haben, und
entweder zugleich in beiden Staaten, oder in keinem derselben