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thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf
einem andern Rechtsgeschäfte beruht.
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen
Kaufgeldern, Ablösungs-Kapitalien, Kautionen, die Zinsen
und Gewinnantheile von Aktien und Kuxen, von der Einlage eines
stillen Gesellschafters, von Loosen zu Lotterieanleihen (abgesehen von
den Ausnahmen unter 1 10) anzumelden. Diejenigen, welche bei in-
ländischen Sparkassen und inländischen, in das Genossen-
schafts-Register eingetragenen, Spar= und Vorschuß-Vereinen
Kapital-Beträge von zusammen noch nicht vollen Drei Hundert
Mark Reichsmünze angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen
hiervon zur Versteuerung anzumelden.
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitalien an-
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883).
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen
gleichmäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre
bezogene Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen
ist der planmäßige Zinsfuß ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen
erst bei der Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen
auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu ver-
zeichnen. Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes
ein solcher mit vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom
10. September 1883).
7. Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und
letztere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung
ausdrücklich und dentlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel-
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach-
trag zu der früheren gilt.
6.