Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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thume oder außerhalb desselben, auf Hypothek oder Handschrift, oder 
auch ganz unverbrieft, bei Privaten oder in Staats-Papieren, in Loosen 
zu Lotterieanleihen u. s. w., auf längere oder auf kürzere Zeit angelegt 
sind, und ob der verzinsliche Ausstand auf einem Darlehen oder auf 
einem andern Rechtsgeschäfte beruht. 
Es sind demnach auch z. B. die Zinsrenten von verzinslichen 
Kaufgeldern, Ablösungs-Kapitalien, Kautionen, die Zinsen 
und Gewinnantheile von Aktien und Kuxen, von der Einlage eines 
stillen Gesellschafters, von Loosen zu Lotterieanleihen (abgesehen von 
den Ausnahmen unter 1 10) anzumelden. Diejenigen, welche bei in- 
ländischen Sparkassen und inländischen, in das Genossen- 
schafts-Register eingetragenen, Spar= und Vorschuß-Vereinen 
Kapital-Beträge von zusammen noch nicht vollen Drei Hundert 
Mark Reichsmünze angelegt haben, sind nicht verpflichtet, die Zinsen 
hiervon zur Versteuerung anzumelden. 
Es wird besonders hervorgehoben und darauf aufmerksam gemacht, daß 
Renten von verzinslichen Kapitalien und Gewinnantheile von Aktien 
ihrem vollen Betrage nach zur Versteuerung anzumelden sind und daß 
es nicht mehr gestattet ist, höhere als fünfprozentige Zinsrenten und 
Gewinnantheile nur mit fünf Prozent vom Neunwerthe der Kapitalien an- 
zumelden (§ 24 des Gesetzes vom 10. September 1883). 
Bei Aktien und anderen Kapital-Anlagen, welche keinen gewissen 
gleichmäßigen Abwurf gewähren, ist der im letztverflossenen Jahre 
bezogene Abwurf zu Grunde zu legen. Bei Loosen zu Lotterieanleihen 
ist der planmäßige Zinsfuß ohne Rücksicht darauf, daß die Zinsen 
erst bei der Ausloosung des Kapitals mit diesem gezahlt werden, dagegen 
auch ohne Rücksicht auf einen möglichen Gewinn zur Anmeldung zu ver- 
zeichnen. Es genügt jedoch, wenn statt des planmäßigen Zinsfußes 
ein solcher mit vier Prozent eingestellt wird (§ 26 des Gesetzes vom 
10. September 1883). 
7. Wenn eine neue Anmeldung an Stelle der früheren treten und 
letztere außer Geltung setzen soll, ist dieses auf der neuen Anmeldung 
ausdrücklich und dentlich zu bemerken, da außerdem die frühere Anmel- 
dung neben der neuen fortbesteht und die neue Anmeldung als Nach- 
trag zu der früheren gilt. 
6.
	        
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