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für das zweite Halbjahr einzustellen ist, spätestens bis zum 8. Juli jeden Jahres
offen und bezüglich erneuert schriftlich zu verzeichnen und bei der Fest—
stellung des steuerpflichtigen Gesammteinkommens vom Rechnungsamte oder der
Steuer-Lokal-Kommission in Abzug zu bringen.
Weimar den 13. Dezember 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
I126] II. Bei dem Beginne der Finanzperiode der Jahre 1896, 1897 und
1898 wird hiermit auf die Vorschrift im § 6 der Ausführungs-Verordnung
vom 13. Oktober 1883 zum Gesetz über die allgemeine Einkommensteuer noch
besonders hingewiesen, nach welcher die sämmtlichen Großherzoglichen Staats-
und Hofkassen, ingleichen die Kassen der Gemeinden, Kirchen, der vom
Staate anerkannten Religionsgesellschaften, der öffentlichen Schulen und Stif-
tungen, der Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Sparkassen
und eingetragenen Erwerbs= und Wirthschafts-Genossenschaften, sowie die
Kranken= und Berufsgenossenschafts-Kassen zur Kontrole über die
Anmeldung von Diensteinkommen rc. vollständige Verzeichnisse aller
von ihnen zu zahlenden aumeldungspflichtigen Bezüge bis zum 8. Jannar 1896
und die in dieser Beziehung ferner etwa vorkommenden Veränderungen (Ab-
und Zugänge) — nicht aber auch Ausfallscheine — halbjährlich, jedesmal
spätestens bis zum 8. Juli und bis zum 8. Januar den zuständigen Rech-
nungsämtern und Steuer-Lokal-Kommissionen zu übersenden haben.
Weimar den 13. Dezember 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Rothe.
Weimar. — Hof#-Buchdruckerei.