Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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3. die Berliner Börsen-Zeitung, 
4. den Berliner Börsen-Courier, 
gelten jedoch schon dann als gehörig erfolgt, wenn sie im Deutschen Reichsanzeiger veröffentlicht sind. 
Bei Bekanntmachungen der Direktion sind die für die Firmenzeichnung geltenden Formen 
einzuhalten, Bekanntmachungen des Aufsichtsraths sind von dem Vorsitenden oder seinem Stell- 
vertreter zu unterzeichnen. 
Zweiter Titel. 
Staatsaufsicht. 
Artikel 3. 
Die Bank steht unter der Aufsicht der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung, welche 
besugt ist, außer dem als Pfandhalter (Artikel 13 ff.) fungirenden Kontrolbeamten für beständig oder 
für einzelne Fälle einen Kommissar zu bestellen. 
Der Kommissar ist insbesondere befugt, die Gesellschaftsorgane einschließlich außerordent- 
licher Generalversammlungen giltig zu berufen, ihren Berathungen beizuwohnen und jederzeit in 
die Kassen, Bücher, Rechnungen und sonstigen Schriftstücke der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. 
Dritter Titel. 
Das Grund-Kapital. 
Artikel 4. 
Das Grund-Kapital der Gesellschaft beträgt sieben Millionen fünfhunderttausend Mart 
und ist eingetheilt in 7500 Aktien über je zweihundert Thaler und in 2500 Aktien Über je ein- 
tausend zweihundert Mark. 
Artikel 5. 
Die Aktien lauten auf den Inhaber. 
Artikel 6. 
Die Erhöhung des Grund-Kapitals erfolgt auf Beschluß der Generalversammlung. Eine 
Erhöhung des Grund-Kapitals auf mehr als zwanzig Millionen Mark bedars der Genehmigung 
der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung. 
Die Raten, in welchen die Einzahlungen erfolgen sollen, sowie die sonstigen Modalitäten 
der Ausgabe bestimmt der Aufsichtsrath. 
Wegen der Aufforderung zur Leistung der Einzahlungen und bei verzögerter Einzahlung sind 
die Artikel 184 bis 184e, 219 des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs, für ausanstellende 
Interimsscheine die Artikel 207, 207 a, 215 a desselben Gesetzes maßgebend. 
Artikel 7. 
Sind Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar 
geworden, jedoch in ihren wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit 
lein Zweisel obwaltet, so ist die Direktion nach Zustimmung des Aussichtsraths besugt, gegen Ein- 
lieferung der Papiere auf Kosten des Inhabers nene gleichartige unter denselben Nummern aus- 
zusertigen und auszureichen.
	        
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