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Die Einladungen werden durch einmalige öffentliche Bekanntmachung dergestalt erlassen,
daß zwischen dem Datum der betreffenden Zeitungsblätter und dem Datum der Versammlung, beide
Daten nicht mit gerechnet, ein Zeitraum von mindestens 17 Tagen liegt.
Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grund-Kapitals darstellen,
sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der
Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Die Einladung zu einer in dieser
Weise verlangten Generalversammlung muß innerhalb zwanzig Tagen nach Eingang des Antrags
ergehen.
Artikel 28.
In der ordentlichen Generalversammlung wird die Bilanz nebst der Gewinn= und Verlust-
rechnung und der Geschäftsbericht der Direktion mit den Bemerkungen des Aufsichtsraths zur Be-
rathung, Beschlußfassung und Ertheilung der Entlastung vorgelegt, die Vertheilung des Rein-
gewinns festgestellt, die erforderliche Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsraths vorgenommen und
über sonstige Gegenstände der Tagesordnung verhandelt.
Artikel 29.
In der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, beziehungsweise sein
Stellvertreter oder ein anderes von dem Aufsichtsrath zu beauftragendes Mitglied den Vorsitz,
ernennt die Stimmenzähler und leitet die Verhandlungen.
Ist kein Mitglied des Aussichtsraths erschienen, so eröffnet der an Lebensjahren älteste
Aktionär die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen. Ist eine General-
versammlung auf Ermächtigung des Gerichts durch mehrere Aktionäre berufen, so eröffnet der an
Lebensjahren Aelteste die Versammlung und hat das Recht, den Vorsitz an einen anderen stimm-
berechtigten Aktionär zu übertragen; ist die Versammlung durch einen Aktionär berufen, so gebührt
diesem der Vorsitz.
Artikel 30.
Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind diejenigen Aktionäre, welche ihre Aktien
oder die über dieselben lautenden Depotscheine der Reichsbank bis spätestens am dritten Werktage
vor der Generalversammlung Nachmittags 5 Uhr bei den in der Einladung namhaft gemachten
Stellen hinterlegt haben.
Ist die Generalversammlung auf Ermächtigung des Gerichts durch Aktionäre berufen, so ist
die Hinterlegungsstelle durch den Handelsregister-Richter zu genehmigen, sofern diese Stelle eine
andere ist, als die Gesellschaftskasse.
Je sechshundert Mark eingezahltes Aktienkapital geben eine Stimme.
Es können vertreten werden:
Handlungshäuser durch ihre Prokuristen, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, Wittwen durch
großjährige Söhne, Bevormundete durch ihre Vormünder oder Pfleger, Korporationen, Institute
und Aktiengesellschaften durch ihre gesetzlichen Vertreter.
In allen übrigen Fällen kann ein Aktionär nur durch einen anderen Aktionär ver-
treten werden.
Ueber die Auslieferung der Eintrittskarten wird in der Einladung das Erforderliche be-
kannt gegeben.