Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

42 
Diakonatstellen nur die drei ersten der im zweiten Nachtrage vom 
24. Dezember 1890 zu dem Regulativ vom 12. April 1876 festgesetzten 
Alterszulagen. 
§ 2. 
Darüber, auf welche Stellen der § 1 Anwendung zu finden hat, ent- 
scheidet, unter Berücksichtigung der Dotation der einzelnen Stellen und des 
Umfangs der mit ihnen verbundenen amtlichen Thätigkeit, mit Unserer Ge- 
nehmigung der durch den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath. 
§ 3. 
Von der in Gemäßheit des § 2 getroffenen Entscheidung ist jeder ordent- 
lichen Landessynode bei ihrem ersten Zusammentreten von der Großherzoglichen 
Kirchenregierung Mittheilung zu machen. 
84. 
Insoweit die jeweiligen Inhaber der nach 82 bestimmten Stellen weitere 
Alterszulagen bereits beziehen, hat es unter den gesetzlichen Voraussetzungen 
bei deren Fortgewährung zu bewenden, während die Verwilligung weiterer 
Alterszulagen an dieselben nicht erfolgen darf. 
86. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dasselbe Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
Gegeben Weimar, den 2. Februar 1895. 
Carl Alexander. 
von Borberg.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.