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Ministerial-Bekanntmachungen.
N I. Die vom Reichsamt des Innern anher mitgetheilten, von der rumäni—
schen Regierung in Ausführung des Artikels 3 Absatz 4 des deutsch-rumänischen
Handelsvertrages (Reichsgesetzblatt 1894 Seite 1 ff.) erlassenen Bestimmungen
über den Verkehr der Handlungsreisenden werden zur Kenntnißnahme und
Nachachtung für die betheiligten Behörden und Interessenten hierdurch be-
kannt gemacht.
Weimar, den 13. Februar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
v. Groß.
Bestimmungen.
In Rumänien sind die Distrikts-Präfekturen die einzigen Behörden, welche zur Ertheilung
von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sind.
Die deutschen Handlungsreisenden haben in Rumänien die Vorschriften des Gesetzes über
un Handel im Umherziehen und des Reglements zu diesem Gesetze zu beobachten, welche, wie
solgt, lauten:
Gesetz Art. 5. Die Kommissionäre, Agenten und alle diesenigen, welche Geschäfte zwischen
den Fabrikanten, Gewerbetreibenden und Kaufleuten vermitteln, haben der Handelskammer, und in
Ermangelung einer solchen, dem Ortsbürgermeisteramte schriftlich die Häuser anzugeben, für welche
sie thätig sind, sowie sich darüber auszuweisen, daß sie befugt sind, die betreffenden Häuser an dem
Orte zu vertreten.
Sie sind ferner verpflichtet, der Handelskammer auch die etwaige Entziehung jener Befugniß
anzuzeigen.
Sie dürfen nur im Namen und für die Grossisten und Detailhändler, welche sie vertreten,
Waaren anbieten und Bestellungen entgegennehmen.
Reglement zum Gesetz, Kapitel III, betreffend die Kommissionäre.
Art. XXVIl. Diejenigen, welche das Gewerbe eines Kommissionärs, Handelsagenten oder
Vermittlers zwischen den Fabrikanten und den Kaufleuten ausüben wollen, sei es, daß sie im Lande
ansässig sind, sei es als Handlungsreisende, können nur dann als solche thätig sein, wenn sie die
nachstehenden Vorschriften erfüllen:
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