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I. haben dieselben der Handelskammer oder, Mangels einer solchen, dem Bürgermeisteramte
schriftlich die Häuser oder die Fabriken anzugeben, für welche und in deren Namen sie thätig sind;
2. haben sie zugleich mit dieser Erklärung beglaubigte Abschrift der Vollmacht zu hinterlegen,
auf Grund deren sie arbeiten.
Art. XXVIII. Keine Vollmacht darf von der Handelskammer oder von der Gemeinde-
behörde angenommen werden, die nicht authentisch und in Gemähheit der Gesetze des Landes aus-
gestellt ist, aus dem sie herrührt.
Die von fremden Fabrikanten ertheilten Vollmachten müssen von der rumänischen Gesandt-
schaft in dem betreffenden Lande beglanbigt werden.
Art. XXIX. Die Handelskammer, welcher eine derartige Vollmacht vorgelegt wird, hat
dieselbe einzutragen und Abschrift davon zurückzuhalten.
Wird die Vollmacht einer Gemeindebehörde vorgelegt, so hat diese dieselbe einzutragen und
beglaubigte Abschrift davon der Handelskammer des Bezirks zu übermitteln.
Art. XXX. Die Handelskammer oder die Gemeindebehörde hat eine dahin gehende Be-
scheinigung auszustellen, daß Abschrift der Vollmacht binterlegt worden ist.
I10|1 II. Daß von der Direktion der Frankfurter Trausport-, Unfall= und
Glas-Versicherungs-Aktiengesellschaft in Frankfurt M. an Stelle des Kauf-
manns Paul Ulrich in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben, Georg
Weitz zu Weimar für die Unfall-Versicherungsgeschäfte der gedachten Gesell-
schaft zum Hauptagenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird
unter Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 3. Mai 1892
(Regierungsblatt Seite 103) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 24. Jannar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
I11| III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung
des Reichskanzlers vom 30. Jannar d. J., betreffend Abänderungen der Post-