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ordnung vom 11. Juni 1892 — Regierungsblatt Seite 121 — hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 8. Februar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
IAbänderungen der Postordnung vom 11. Juni 1899.
Auf Grund der Vorschrift im § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 11. Juni 1892 in folgenden Punkten abgeändert:
. Im § 3 „Außenseite“ ist im 2. Satz des Absatzes: das letzte Wort „befinden"
abzuändern in:
hinziehen
. Im §17 „Waarenproben" ist im 3. Satz des Absatzes u vor dem Worte „Flüssig-
keiten" ein zuschalten:
Gegenstände aus Glas,
und im Absatz vin zu streichen:
Gegenstände aus Glas,
. Im § 10 „An wen die Bestellung geschehen muß" ist im Absatz! zwischen dem
2. und 3. Satz einzufügen:
Posisendungen au Gesellschaften oder Vereine oder an Direktionen, Ausschüsse, Büreaus, Expedi-
lionen und ähnliche Firmen, in deren Aufschrist der Empfänger nicht namentlich bezeichnet ist,
sind an diejenige Person auszuhändigen, welche der Postanstalt als Direktor (Vorsteher, Inhaber)
des Vereins, des Ausschusses, des Büreaus 2c. bekannt ist.
4. Im § 44 „Nachsendung der Postsendungen“ ist am Schluß des Absatzes muu hinzu-
zufügen:
Diese Vorschriften kommen auch bei Nachsendung derjenigen Gegenstände, welche ursprünglich nach
dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts gerichtet waren, mit der Maßgabe in Anwendung, daß
a) bei unfrankirten Briefen die für die versuchte Besorgung an die Empfänger im Bestellbezirk
des Ausgabe-Postorts in Ansatz gekommenen Gebühren gestrichen, und diese Gegenstände mit
der Taxe für unfrankirte Sendungen nach der neuen Bestimmungs-Postanstalt belegt werden;
ferner, daß
) bei frankirten Briefen das von dem Absender entrichtete Franko auf denjenigen Betrag in
Anrechnung gebracht wird, welcher für den Gegenstand zu entrichten sein würde, salls derselbe
bei der nachsendenden Postanstalt als frankirter nen zur Aufgabe käme: die Anwendung
von Zuschlagporto oder die Behandlung als unfrankirte oder unzureichend frankirte Sendung
findet daher nicht statt; der fehlende Frankobetrag wird dem Empfänger als Porto angesetzt.
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