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6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am Schluß
des Absatzes ' hinzuzufügen:
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher
die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den
#bsender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Ver-
sendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um
unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts
gerichtet waren, so wird bei Ueberweisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach
Vorschrift im § 44 u berechnet und erhoben.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft.
Berlin, 30. Januar 1895.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
I121 Ivy. Daß von der Direktion der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Dord-
recht“ zu Dordrecht an Stelle des Landesgeometers Ferd. Staffel in Weimar,
bisherigen Hauptagenten derselben, Ottomar Lünzer zu Weimar zum Haupt-
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Mai 1893 (Regierungsblatt
Seite 59) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 11. Februar 1895.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef:
Krause.
[13) Das 2., 3., 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten
unter:
Nr. 2207 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen
Gegenständen des Gartenbaues.
„ 2208 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf
Steinkohlenbergwerken.