Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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6. Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeort“ ist am Schluß 
des Absatzes ' hinzuzufügen: 
Wohnt der Absender in dem Bestellbezirke einer andern Postanstalt als derjenigen, bei welcher 
die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der andern Postanstalt zur Aushändigung an den 
#bsender und Einziehung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Ver- 
sendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Handelt es sich jedoch um 
unbestellbare gewöhnliche Briefe, welche ursprünglich nach dem Bestellbezirke des Aufgabe-Postorts 
gerichtet waren, so wird bei Ueberweisung der Briefe an die andere Postanstalt das Porto nach 
Vorschrift im § 44 u berechnet und erhoben. 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. März 1895 in Kraft. 
Berlin, 30. Januar 1895. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Stephan. 
I121 Ivy. Daß von der Direktion der Lebensversicherungs-Gesellschaft „Dord- 
recht“ zu Dordrecht an Stelle des Landesgeometers Ferd. Staffel in Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben, Ottomar Lünzer zu Weimar zum Haupt- 
agenten für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme 
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 15. Mai 1893 (Regierungsblatt 
Seite 59) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 11. Februar 1895. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Krause. 
[13) Das 2., 3., 4., 5. und 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten 
unter: 
Nr. 2207 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Gartenbaues. 
„ 2208 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf 
Steinkohlenbergwerken.
	        
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