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IV. Prüfung der Wahlen.
8 10.
Soweit Zweifel in Betreff der Giltigkeit einer Wahl nicht binnen 14
Tagen nach der Wahlhandlung beim Kultus-Departement des Staats-
Ministeriums schriftlich eingebracht worden sind (§ 10 der Syn.-Ordn.), finden
später nur solche Anfechtungen der Wahl eines Mitglieds der Synode noch
statt, welche das Vorhandensein oder die Fortdauer der seine Wahl be-
dingenden Eigenschaften betreffen (§ 13 der Syn.-Ordn.).
Die Synode prüft die angefochtenen Wahlen durch den sofort nach der
Eröffnung zu wählenden Ausschuß (§ 42), welchem zu diesem Behufe die von
dem Kultus-Departement des Staats-Ministeriums mitzutheilenden Wahlakten
(§ 10 der Syn.-Ordn.) zugestellt werden, und fällt auf Bericht des Ausschusses
die Entscheidung.
Bis zur Erklärung der Ungiltigkeit seiner Wahl hat das Mitglied Sitz
und Stimme in der Synode; bei der Verhandlung über die Ungiltigkeit darf
dasselbe die ihm nöthig scheinende Aufklärung geben, nicht aber an der Ab-
stimmung selbst Theil nehmen.
V. Sitzungen der Synode.
§ 11.
Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich (§ 24 der
Syn.-Ordn.).
Vertrauliche Sitzungen finden statt, wenn die vertrauliche Verhandlung
von der Kirchen-Regierung verlangt, oder auf Antrag eines Kommissars oder
des Präsidenten oder einer Anzahl von fünf Mitgliedern durch die Synode
beschlossen wird.
Die Berathung und Beschlußfassung darüber, ob die vertrauliche Ver-
handlung eintreten soll, hat nach vorläufiger Entfernung der Zuhörer zu ge-
schehen.
8 12.
Jede Sitzung beginnt und schließt mit einem kurzen Gebet (§ 24 der
Syn.-Ordn.), welches ein von dem Präsidenten damit beauftragtes geistliches
Mitglied der Synode spricht.