Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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VI. Berathungen der Synode. 
A. Berathungsgegenstände. 
a) Vorlagen der Kirchen-Regierung. 
8 18. 
Die Vorlagen der Kirchen-Regierung werden gedruckt an die Mitglieder 
der Synode vertheilt. Die Berathung über dieselben geht allen anderen Be- 
rathungen voraus (§ 22 der Syn.-Ordn.). 
b) Selbstständige Anträge von Mitgliedern der Synode. 
19. 
Selbstständige Anträge einzelner Mitglieder der Synode, welche mit 
keinem andern Berathungsgegenstand in Verbindung stehen, sind schriftlich an 
den Präsidenten zu überreichen; sie müssen von mindestens fünf Mitgliedern 
unterzeichnet und mit der Eingangsformel: 
„die Synode wolle beschließen“ 
versehen sein. 
Auch sind alle Anträge unzulässig, welche darauf abzielen, das Bekenntniß 
zum Gegenstand der Beschlußfassung zu machen (§ 19 der Syn.-Ordn.). 
Die Anträge werden, nachdem sie gedruckt in die Hände der Mitglieder 
gelangt sind, auf die Tagesordnung einer folgenden Sitzung gebracht, in 
welcher der Antragsteller das Wort zur Begründung erhält und sodann die 
Berathung und Beschlußfassung erfolgt. 
Jeder Antrag kann von dem Antragsteller zurückgezogen, jedoch von jedem 
andern Mitgliede, ohne daß es dann einer weitern Unterstützung bedarf, wieder 
aufgenommen werden. 
c) Petitionen und Beschwerden. 
§ 20. 
Petitionen und Beschwerden müssen von den Bittstellern oder Beschwerde- 
führern unterzeichnet, bei Beschwerden die Unterschriften auch öffentlich be- 
glaubigt sein. Unzulässig sind alle Petitionen und Beschwerden, welche nicht 
zum Wirkungskreise der Landes-Synode (§I§ 16—20 der Syn.-Ordn.) ge- 
hören, oder welche beleidigende Aeußerungen enthalten, endlich auch Beschwerden
	        
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