Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

58. 
Diese Anträge müssen mit der Hauptfrage in wesentlicher Verbindung 
stehen und schriftlich in bestimmter Fassung, wie die abzuändernde Vorlage 
lauten soll, dem Präsidenten überreicht werden, welcher sie sofort, jedoch ohne 
Unterbrechung einer Rede, der Versammlung vorzulesen hat. Die Verhandlung 
über dergleichen Abänderungs-Anträge ist mit der Verhandlung über die ab- 
zuändernde Vorlage zu verbinden. 
d) Rede-Ordnung. 
§5 27. 
Kein Mitglied der Synode darf sprechen, ohne vorher das Wort verlangt 
und vom Präsidenten erhalten zu haben. 
Ist der Präsident als Berichtserstatter thätig, oder will er sich sonst an 
der Verhandlung als Redner betheiligen, so muß er auf so lange den Vorsitz 
abtreten. 
§ 28. 
Antragsteller und Berichtserstatter erhalten das Wort beim Beginn der 
Verhandlung, die übrigen Mitglieder nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung 
in der Weise, daß so viel als möglich zwischen den Rednern für und wider 
abgewechselt wird. 
§ 29. 
Keinem Mitgliede, den Berichtserstatter ausgenommen, wird das Wort 
über den Gegenstand der Verhandlung mehr als zweimal bewilligt. 
8 30. 
Außer der Reihe ist einem Mitgliede nur zur Berichtigung einer That- 
sache oder zur Zurückweisung eines persönlichen Angriffs oder zur Geschäfts- 
ordnung das Wort zu ertheilen. 
Kein Mitglied außer dem Präsidenten darf einen Redner unterbrechen. 
8 31. 
Die Redner sprechen vom Platz aus, stehend, und gegen den Präsidenten 
gewendet. 
Das Ablesen schriftlicher Vorträge ist den Mitgliedern der Synode nicht 
gestattet.
	        
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