Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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8 32. 
Der Präsident hat die sprechenden Mitglieder bei Abschweifungen auf 
den Gegenstand der Verhandlung zurück zu verweisen, solche Mitglieder aber, 
welche gegen die Ordnung verstoßen, oder sich gesetzwidrige, beleidigende oder 
sonst unziemliche Aeußerungen zu Schulden kommen lassen, zur Ordnung zu 
rufen (8§ 47). 
Im Wiederholungsfalle und, nachdem er zuvor den Redner auf diese 
Folge aufmerksam gemacht hat, kann der Präsident dem Redner das Wort 
entziehen, nöthigenfalls auch über die Frage, ob demselben über den ver- 
handelten Gegenstand das Wort überhaupt für die Dauer der Sitzung ent- 
zogen werden soll, von der Versammlung ohne Verhandlung abstimmen lassen. 
§ 33. 
Wenn ein Mitglied in der Versammlung kirchliche Beamte einer pflicht- 
widrigen oder ehrenrührigen Handlung beschuldigt, so ist es verpflichtet, auf 
Verlangen der Kirchen-Regierung dieselben namhaft zu machen, und für die 
Wahrheit seiner Angabe verantwortlich. 
e) Schluß der Verhandlung. 
8 34. 
Der Antrag auf Schluß der Verhandlung bedarf der Unterstützung von 
fünf Mitgliedern, worauf die Versammlung, nachdem noch ein Redner, welcher 
gegen den Schluß sprechen will, gehört worden ist, ohne Weiteres hierüber 
Beschluß faßt. 
Antragsteller (5 19) und Berichtserstatter erhalten, wenn sie es verlangen, 
noch nach dem Schlusse der Verhandlung das Wort. 
Nimmt ein Kommissar (§ 5) nach dem Schlusse der Verhandlung das 
Wort, so ist diese aufs Neue eröffnet. 
VII. Beschlußfassung. 
§ 35. 
Die Landes-Synode ist beschlußfähig, wenn mindestens 24 Mitglieder 
anwesend sind. 
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