Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Sie beschließt nach Stimmenmehrheit. Zur Abänderung der Synodal- 
Ordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritttheilen, in allen übrigen Angelegen- 
heiten nur einfache Stimmenmehrheit erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit wird in der folgenden Sitzung noch einmal ab- 
gestimmt. Ergiebt sich auch da Stimmengleichheit, so entscheidet dann die 
Stimme des Vorsitzenden (§ 23 der Syn.-Ordn.). 
Fragstellung. 
8 36. 
Der Präsident bestimmt und verkündet die Fragen, über welche abge— 
stimmt werden soll, und deren Reihenfolge. 
§ 37. 
Jede Frage ist so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein beantwortet 
werden kann. 
Die Theilung jeder nicht einfachen Frage kann verlangt werden. 
Liegen mehrere Fragen vor, so ist regelmäßig die Reihenfolge nach dem 
Grundsatz zu bestimmen, daß diejenige Frage den Vorrang hat, welche sich am 
weitesten von der ursprünglichen Vorlage entfernt. 
8 38. 
Ueber die Fragstellung kann das Wort begehrt werden. 
Wenn Erinnerungen gegen dieselbe erhoben und Abänderungen beantragt 
werden, so beschließt darüber, sofern der Präsident nicht zustimmt, die Ver- 
sammlung. 
Abstimmung. 
8 39. 
Die Abstimmung erfolgt regelmäßig durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 
Namentliche Abstimmung findet statt, wenn darauf von einem Kom- 
missar oder von fünf Mitgliedern der Synode angetragen wird. Dieselbe 
geschieht in der Weise, daß ein Schriftführer (§ 8) alle Mitglieder der Reihe 
nach, abwechselnd das eine Mal von der rechten, und das andere Mal von 
der linken Seite anfangend, namentlich zur Abstimmung aufruft und diese die 
gestellte Frage mit Ja oder Nein, ohne daß etwas Weiteres beigefügt werden 
darf, beantworten.
	        
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