Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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§ 43. 
Die Sitzungen der Ausschüsse sind durch den Präsidenten den Mitgliedern 
der Synode, wie den Kommissaren (§ 5), vorher bekannt zu machen. 
Sie sind nicht öffentlich; doch hat jedes auch nicht zu denselben gehörige 
Mitglied der Synode Zutritt. 
Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend 
sind; besteht jedoch ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern, so ist zur Beschluß- 
fassung die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Er 
wählt seinen Vorsitzenden und seinen Berichtserstatter. 
Die Berichtserstattung in der Synode erfolgt mündlich, aber immer sind 
die Ausschuß-Anträge schriftlich abzufassen. Schriftliche Berichtserstattung ist 
nur ausnahmsweise auf besonderen Beschluß der Synode zulässig. 
§ 44. 
Nach der Vertagung oder Schließung der Synode (§ 52) können Aus- 
schüsse (Zwischen-Ausschüsse) nur mit Genehmigung der Kirchen-Regierung 
auf besondere Einberufung durch den Präsidenten zusammentreten. Den Mit- 
gliedern derartiger Zwischen-Ausschüsse ist eine gleiche Zahl von Stellvertretern 
beizugeben, welche in Fällen der Behinderung von Mitgliedern nach der Reihen- 
folge ihrer Wahl eintreten. 
IX. Wahlen in der Synode. 
§ 45. 
Alle Wahlen in der Synode geschehen durch Stimmzettel, und zwar 
regelmäßig in einer Abstimmung nach relativer Stimmenmehrheit; bei Stim- 
mengleichheit entscheidet das Loos. Auch werden, wenn mehrere Personen zu 
einem Zweck zugleich zu wählen sind, regelmäßig von jedem Abstimmenden 
gleich die erforderlichen Namen zusammen auf einen Stimmzettel geschrieben. 
Nur der Präsident und die Vicepräsidenten der Synode, wie die Mit- 
glieder des ständigen Synodal-Ausschusses und deren eventuelle Stellvertreter 
(§ 30 der Syn.-Ordn.), werden nach absoluter Stimmenmehrheit jeder be- 
sonders gewählt, so jedoch, daß wenn über eine Wahl zweimal abgestimmt wor- 
den ist, ohne diese Stimmenmehrheit zu erreichen, bei der dritten Abstimmung 
relative Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit das Loos entscheidet. 
Ueber die Zulässigkeit der Ablehnung einer Wahl entscheidet die Synode.
	        
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