63
X. Urlaub.
§ 46.
Urlaub für die Abwesenheit bis zur Dauer von drei Tagen kann der
Präsident, für eine längere Zeit nur die Synode verwilligen. Urlaubsgesuche
auf unbestimmte Zeit sind unstatthaft.
Mitglieder, welche ohne Urlaub oder ohne begründete Entschuldigung
mehr als drei Sitzungen nach einander nicht beiwohnen, können durch Beschluß
der Synode für ausgeschieden erklärt werden.
Ueber die in den Sitzungen anwesenden Mitglieder wird von den Schrift-
führern eine Liste geführt. Zugleich haben dieselben die Abwesenheitsfälle
überhaupt, wie alle Urlaubsgesuche und Urlaubsertheilungen, anzumerken.
XI. Handhabung der Ordnung.
§ 47.
Wenn ein Mitglied der Synode die Ordnung verletzt, so wird es vom
Präsidenten darauf zurückgewiesen. Das Mitglied ist berechtigt, dagegen
schriftlich Einspruch zu thun, worauf die Synode in der folgenden Sitzung
ohne Verhandlung darüber entscheidet, ob der Ordnungsruf für gerechtfertigt
zu halten ist.
Wenn in der Versammlung störende Unruhe entsteht, so kann der Prä-
sident die Sitzung auf bestimmte Zeit aussetzen oder ganz aufheben.
§ 48.
Werden durch die Zuhörer die Verhandlungen gestört, so hat der Präsident
für Herstellung der Ruhe und Ordnung, nöthigenfalls mittelst polizeilicher
Hilfe, zu sorgen. Er ist befugt, zu diesem Zwecke die störenden Personen
entfernen, oder den Zuhörerraum ganz räumen zu lassen.
XII. Ausscheiden von Mitgliedern aus der Synode.
§ 49.
Sobald aus irgend einer Ursache die Stelle eines Mitglieds der Synode
erledigt wird (vergl. z. B. §§ 10, 46), hat der Präsident dem Kultus-De-
partement des Staats-Ministeriums davon sofort Anzeige zu machen, damit
zur Ergänzung der Synode das Nöthige geschehe.