Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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XIII. Aeußerer Geschäftsverkehr der Synode. 
8 50. 
Alle für die Synode bestimmten Vorlagen werden, soweit dies nicht durch 
unmittelbares landesfürstliches Dekret geschieht, auf Unsern Befehl von dem 
Kultus-Departement des Staats-Ministeriums an die Synode mit Schreiben 
übermittelt, und ebenso bringt die Synode die von ihr gefaßten Beschlüsse 
durch Schreiben an das Kultus-Departement des Staats-Ministeriums zur 
Kenntniß der Kirchen-Regierung (§ 21 der Syn.-Ordn.). 
§s 51. 
Die Landes-Synode kann nur an die Kirchen-Regierung Anträge richten 
und darf mit keiner andern Landesbehörde als dem Kultus-Departement des 
Staats-Ministeriums in irgend eine Geschäfts-Verbindung treten. 
XIV. Vertagung und Schluß der Synode. 
8 52. 
Die Vertagung und Schließung der Synode erfolgt nach Unserer Be- 
stimmung (§ 14 der Syn.-Ordn.). 
Mit der Vertagung oder Schließung hört jede Thätigkeit der Synode auf. 
XV. Geschäftsordnung für den ständigen Ausschuß der Synode. 
* 53. 
In dem ständigen Ausschuß der Landes-Synode (88 30—36 der Syn.= 
Ordn.), welcher von jeder ordentlichen Synode vor ihrem Schlusse für die 
Zwischenzeit bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Synode bestellt wird 
(§ 45), führt der Präsident der Landes-Synode den Vorsitz. An die Stelle 
desselben tritt in Behinderungsfällen der erste, wenn auch dieser behindert ist, 
der zweite Vicepräsident der Landes-Synode. Falls der den Präsidenten je- 
weilig vertretende Vicepräsident selbst gewähltes Mitglied des ständigen Aus- 
schusses ist, wird für ihn sein Stellvertreter (§ 30 der Syn.-Ordn.) ein- 
berufen. 
Der Vorsitzende vertritt den Ausschuß nach außen und leitet die Ge- 
schäfte desselben.
	        
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