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Insoweit bis zum 1. April 1895 die zuständigen Behörden über die
Gestattung von Ausnahmen noch nicht oder nicht in allen Richtungen Ent-
schließung getroffen haben, haben bis dahin, wo dies erfolgt ist, die nach-
stehenden auf die Ausnahmen beziüglichen Vorschriften unter B III ohne
Weiteres auch für einzelne Bezirke und Orte als in Kraft getreten zu gelten.
A. Allgemeines.
(68 105 a, 105.5 Abs. 1, 1056 und 1054 der G.-O.)
I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot gilt
nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die
Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde
und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung
bezeichneten Gewerbe.
Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntags-
arbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen,
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, sowie
die Verkehrsgewerbe (§ 1055).
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an
den Waaren Aenderungs= oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (Ge-
werbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer u. dergl.), ist die
Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu
betrachten und deshalb an Sonn= und Festtagen während der für das be-
treffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet.
III. Verboten ist an Sonn= und Festtagen jede Art der Beschäftigung
von Arbeitern „im Betriebe“ der unter § 105b Abs. 1 fallenden Gewerbe,
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen
und Bauhöfen und von Ziegeleien.
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das
Verbot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende
Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem Ge-
werbebetriebe gehörige Thätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,