Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Insoweit bis zum 1. April 1895 die zuständigen Behörden über die 
Gestattung von Ausnahmen noch nicht oder nicht in allen Richtungen Ent- 
schließung getroffen haben, haben bis dahin, wo dies erfolgt ist, die nach- 
stehenden auf die Ausnahmen beziüglichen Vorschriften unter B III ohne 
Weiteres auch für einzelne Bezirke und Orte als in Kraft getreten zu gelten. 
A. Allgemeines. 
(68 105 a, 105.5 Abs. 1, 1056 und 1054 der G.-O.) 
I. Das im § 105b Abs. 1 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot gilt 
nicht für die Land= und Forstwirthschaft, den Gartenbau, den Weinbau, die 
Viehzucht, den Geschäftsbetrieb der Apotheker, die Ausübung der Heilkunde 
und der schönen Künste und die im § 6 Abs. 1, Satz 1 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Gewerbe. 
Ferner sind kraft besonderer Vorschrift von dem Verbot der Sonntags- 
arbeit ausgenommen Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikaufführungen, 
Schaustellungen, theatralische Vorstellungen und sonstige Lustbarkeiten, sowie 
die Verkehrsgewerbe (§ 1055). 
II. In denjenigen Handelsgewerben, in welchen beim Ladenverkauf an 
den Waaren Aenderungs= oder Zurichtungsarbeiten vorgenommen werden (Ge- 
werbe der Hutmacher, Blumenhändler, Uhrmacher, Fleischer u. dergl.), ist die 
Beschäftigung mit diesen Arbeiten als Beschäftigung im Handelsgewerbe zu 
betrachten und deshalb an Sonn= und Festtagen während der für das be- 
treffende Handelsgewerbe freigegebenen Zeit gestattet. 
III. Verboten ist an Sonn= und Festtagen jede Art der Beschäftigung 
von Arbeitern „im Betriebe“ der unter § 105b Abs. 1 fallenden Gewerbe, 
also im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Brüchen 
und Gruben, von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten, von Zimmerplätzen 
und Bauhöfen und von Ziegeleien. 
Durch die Worte „im Betriebe“ ist zum Ausdruck gebracht, daß das 
Verbot nicht nur räumlich für die Betriebsstätte, in welcher sich der betreffende 
Gewerbebetrieb regelmäßig abzuwickeln pflegt, sondern für jede zu dem Ge- 
werbebetriebe gehörige Thätigkeit gelten soll. So dürfen z. B. Monteure,
	        
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