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42 Stunden (von der Mitternachtsstunde vor dem ersten Tage bis 6 Uhr
Abends des zweiten Tags).
VII. Jugendliche Arbeiter (§ 135 der Gewerbeordnung) dürfen in
Fabriken und den in §8 154 Abs. 2 und 1544 bezeichneten gewerblichen An-
lagen an Sonn= und Festtagen überhaupt nicht beschäftigt werden (8 136
Abs. 3 d. G.-O., vgl. auch unten zu B. 4).
VIII. Während im Handelsgewerbe, soweit es in offenen Verkaufsstellen
betrieben wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber Beschränkungen
unterliegt (5 41 der Gewerbeordnung), ist in den hier in Rede stehenden
Gewerben den Arbeitgebern und selbstständigen Gewerbetreibenden die Sonn-
tagsarbeit durch die Vorschriften der Gewerbeordnung nicht verwehrt, soweit
nicht landesgesetzliche Bestimmungen (§ 105b. Abs. 1) oder polizeiliche Verord-
nungen — zu welchen letzteren insbesondere die über die äußere Heilighaltung
der Sonn= und Festtage gehören — auch die gewerbliche Arbeit von selbst-
ständigen Gewerbetreibenden an Sonn= und Festtagen ganz oder theilweise
untersagen.
B. Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen.
Gs 105— 1051 der G.-O)
1. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit treten ein:
a) kraft gesetzlicher Vorschrift (§ 105%½,
b) kraft der vom Bundesrath auf Grund des § 1054 erlassenen Vorschriften,
) kraft der von der höheren Verwaltungsbehörde auf Grund des § 1052
getroffenen Bestimmungen,
4) kraft der von der unteren Verwaltungsbehörde auf Grund des 8 1055.
ertheilten besonderen Erlaubniß,
e) kraft der von der Landes-Centralbehörde auf Grund des § 105 Abs. 2
getroffenen Entschließung.
2. Nach den Vorschriften der Bekanntmachung vom 4. April 1892
(Regierungsblatt S. 85) ist zu verstehen:
a) unter der Bezeichnung „höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des
§ 10524 Abs. 1 und 2 der Bezirksausschuß bezw. der Bezirksdirektor