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18. September 1869
nach Maßgabe der Vorschrift in dem Gesetz vom —. Junk i870
(Reg.-Bl. 1869 S. 313),
b) unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne von
§5 105& Abs. 4 der Bezirksdirektor,
) unter der Bezeichnung „Ortspolizeibehörde“ (8§ 1052 Abs. 2), „untere
Verwaltungsbehörde“ im Sinne von § 1057 regelmäßig der Gemeinde-
vorstand.
3. Soweit gemäß den nachstehenden Bestimmungen zu Ziffer ] bis V in
Fabriken und den in §§ 154 Abs. 2 und 1545 der Gewerbe-Ordnung bezeich-
neten gewerblichen Anlagen Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit
Platz greifen, sind in diesen Betrieben bei der Beschäftigung von Arbeite-
rinnen außer den allgemeinen Bedingungen, an welche die Zulassung der
Sonntagsarbeit geknüpft ist, auch noch die Vorschriften des § 137 und die
auf Grund der §§ 139 und 1395 erlassenen Bestimmungen zu beachten.
4. Da in den unter 3 bezeichneten Betrieben die Beschäftigung jugend-
licher Arbeiter an Sonn= und Festtagen im Allgemeinen verboten ist, und
Ausnahmen von diesem Verbot nur auf Grund der §§ 139 und 139# zuge-
lassen werden können, so dürfen jugendliche Arbeiter in diesen Betrieben auch
zu den nach Ziffer 1 bis V zulässigen Sonntagsarbeiten nur insoweit heran-
gezogen werden, als diese Beschäftigung auf Grund des § 139 oder des
§ 139 an Sonn= und Festtagen ausdrücklich gestattet ist.
J.
Ausnahmen kraft gesetzlicher Vorschrift.
(6§ 1058.)
1. Unter diejenigen Arbeiten, auf die das Verbot der Sonntagsarbeit
kraft Gesetzes keine Anwendung findet, werden in § 1058 an erster Stelle
solche Arbeiten gerechnet, die in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen. Zu den Arbeiten „in Nothfällen“
gehören solche Arbeiten, die zur Beseitigung eines Nothstandes oder zur Ab-
wendung einer Gefahr sofort vorgenommen werden missen, ferner aber auch
dringende Arbeiten, die durch Todesfälle, Erkrankungen, unvorhergesehene,
erhebliche geschäftliche Zwischenfälle u. s. w. erforderlich werden, dagegen kann