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nicht etwa schlechthin die Erledigung eiliger Arbeiten hierher gerechnet werden.
— Unter „öffentlichem Interesse“ ist nicht nur das Interesse des Staates
oder der Gemeinde, sondern auch dasjenige des Publikums zu verstehen.
2. Die Befugniß, Reinigungs= und Instandhaltungsarbeiten, durch die
der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt
ist, Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebes
abhängig ist, sowie solche Arbeiten vorzunehmen, die zur Verhütung des Ver-
derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich
sind, ist davon abhängig gemacht, daß die genannten Arbeiten nicht an Werk-
tagen vorgenommen werden können (§ 1058 Abs. 1 Ziffer 3 und 4).
Die Möglichkeit ihrer Vornahme an Werktagen ist nach den Umständen
des einzelnen Falles und den besonderen Verhältnissen der einzelnen Betriebe
zu beurtheilen. Die Befugniß zur Ausführung der bezeichneten Arbeiten wird
für den einzelnen Gewerbetreibenden nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß
andere Betriebe derselben Gattung, deren Einrichtungen indessen wesentlich
verschieden sind, der Sonntagsarbeit nicht bedürfen. Wohl aber finden die
Bestimmungen keine Anwendung, wenn und sobald es dem Gewerbetreibenden
möglich ist, ohne erhebliche Unzuträglichkeiten für den Betrieb oder die Arbeiter
und ohne unverhältnißmäßige Opfer sich so einzurichten, daß er ohne Sonn-
tagsarbeit auskommen kann.
3. Die Bestimmungen des § 105k# finden auch auf solche Betriebe An-
wendung, für die nach den §§ 1054 bis 4 und § 1058 besondere Ausnahmen
zugelassen sind.
4. Werden Arbeiter an Sonn= und Festtagen mit Arbeiten beschäftigt,
die kraft gesetzlicher Vorschrift zulässig sind, so müssen die Gewerbe-
treibenden in das im § 105 Abs. 2 bezeichnete Verzeichniß für jeden ein-
zelnen Sonn= und Festtag, an dem eine solche Beschäftigung stattgefunden hat,
die Zahl der beschäftigten Arbeiter, die Dauer der Beschäftigung durch Angabe
der Lage der Arbeitsstunden, sowie die Art der vorgenommenen Arbeiten ein-
tragen. «
Das Verzeichniß muß über sämmtliche während des betreffenden Kalender-
jahres auf Grund des § 1058 vorgenommenen Sonntagsarbeiten Auskunft geben.
Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeiter beschäftigen, empfiehlt es sich,
U das Verzeichniß nach dem anliegenden Muster zu führen.