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in Abs. 4 des § 1052# an Stelle der Ruhe an jedem zweiten oder dritten
Sonntag eine allwöchentlich zu gewährende 24 stündige Ruhezeit an einem
Werktage zuzulassen, sofern die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen Gottes-
dienstes nicht behindert werden.
In das nach Ziffer I. 6 dieser Anweisung zu führende Verzeichniß hat
der Bezirksdirektor diese Ausnahmebewilligung nicht einzutragen.
III.
Ausnahmen für Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn= und Festtagen
besonders hervortretender Bedürfnisse.
(8 1052 Abs. 1.)
1. In der Regel (vgl. unten Ziffer 7 und 8) sind Ausnahmen nur für
die nachstehend unter a—o benannten Gewerbe und nicht in größerem Um-
fange oder unter leichteren Bedingungen, als im Folgenden angegeben, zuzulassen:
a) Blumenbindereien.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit dem Binden von Blumen, Winden von Kränzen u. dgl. während der für
den Verkauf von Blumen in offenen Verkaufsstellen freigegebenen Stunden
und erforderlichen Falls auch schon für zwei Stunden vor dem Beginne des
Verkaufs, aber nicht während der Zeit des Hauptgottesdienstes gestattet werden.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern,
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines
Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit
freizulassen.
b) Gasanstalten und Elektrizitätswerke.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung: Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens
zu dauern:
entweder für jeden zweiten Sonntag 24 Stunden, oder für jeden dritten
Sonntag 36 Stunden, oder, sofern an den übrigen Sonntagen die Arbeits-
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