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schichten nicht länger als 12 Stunden dauern, für jeden vierten Sonntag
36 Stunden. Ablösungsmannschaften dürfen je 12 Stunden vor und nach
ihrer regelmäßigen Beschäftigung zur Arbeit nicht verwendet werden. Die den
Ablösungsmannschaften zu gewährende Ruhe muß das Mindestmaß der den
abgelösten Arbeitern gewährten Ruhe erreichen.
c) Bäckerei= und Conditoreigewerbe.
1. Die Beschäftigung von Arbeitern kann an allen Sonn= und Festtagen
während 10 Stunden gestattet werden.
Bedingung: Jedem Arbeiter ist an jedem Sonn= und Festtage eine
ununterbrochene Ruhe von 14 Stunden in Bäckereien, von 12 Stunden in
Conditoreien zu gewähren. Der Beginn dieser Ruhezeit ist in Bäßkereien
frühstens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 8 Uhr Morgens, in Conditoreien
frühstens von 12 Uhr Nachts, spätestens von 12 Uhr Mittags ab zu rechnen.
Ferner ist jedem Arbeiter mindestens an jedem dritten Sonntag die zum Besuch
des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
2. Diejenigen Arbeiter, welchen nach der Bestimmung zu 1. eine Ruhe-
zeit von 14 bezw. 12 Stunden zusteht, dürfen während dieser Ruhezeit be-
schäftigt werden:
a) in Bäckereien mit Arbeiten, die zur Vorbereitung der Wiederaufnahme
der regelmäßigen Arbeit am nächsten Tage nothwendig sind, sofern sie
nach 6 Uhr Abends stattfinden und nicht länger als eine Stunde dauern,
b) in Conditoreien mit der Herstellung und dem Austragen leicht verderb-
licher Waaren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen
(Eis, Crêmes u. dergl.).
Bedingung zu b: Sind in Conditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr
Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs
Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden.
3. Für Gemeinden, in denen die Bäcker ortsüblich an Sonn= und Fest-
tagen für ihre Kunden das Ausbacken der von diesen bereiteten Kuchen oder
das Braten von Fleisch besorgen, kann von der unteren Verwaltungsbehörde
gestattet werden, daß in jedem Betriebe ein über 16 Jahre alter Arbeiter mit
jenen Arbeiten während höchstens drei Vormittagsstunden über die unter Ziffer 1
freigegebene Zeit hinaus beschäftigt wird.