Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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4. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Conditorwaaren 
hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit 
der Herstellung von Conditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen 
für Conditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen 
für Bäckereien zu regeln. 
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich 
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker 
zum Teig hergestellt wird. Indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde für 
ihren Bezirk oder einzelne Theile desselben abweichend hiervon darüber Be— 
stimmung treffen, ob eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist. 
d) Fleischereigewerbe. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
für 3 Stunden, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst fest- 
gesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen, 
gestattet werden. 
Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeits- 
zeit nicht ausreichen sollte, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den 
Beginn des Hauptgottesdienstes fallende Stunden freigegeben werden. 
Bedingunge: wie zu a. 
e) Barbier= und Friseurgewerbe. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit 
gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervor= 
stellungen und Schaustellungen erforderlich ist. 
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern, 
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden 
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens 
bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines 
Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit 
freizulassen. 
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes- 
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum 
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben. 
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