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4. Für Betriebe, in denen sowohl Bäckerwaaren, als Conditorwaaren
hergestellt werden, ist die Beschäftigung solcher Arbeiter, die ausschließlich mit
der Herstellung von Conditorwaaren beschäftigt werden, nach den Bestimmungen
für Conditoreien, die Beschäftigung der übrigen Arbeiter nach den Bestimmungen
für Bäckereien zu regeln.
Als Bäckerwaare ist dasjenige Backwerk zu behandeln, welches herkömmlich
unter Verwendung von Hefe oder Sauerteig ohne Beimischung von Zucker
zum Teig hergestellt wird. Indessen kann die höhere Verwaltungsbehörde für
ihren Bezirk oder einzelne Theile desselben abweichend hiervon darüber Be—
stimmung treffen, ob eine Waare ortsüblich zu den Bäckerwaaren zu rechnen ist.
d) Fleischereigewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
für 3 Stunden, welche bis zum Beginn der für den Hauptgottesdienst fest-
gesetzten Unterbrechung der Verkaufszeit im Handelsgewerbe reichen dürfen,
gestattet werden.
Wo nach den besonderen örtlichen Verhältnissen diese dreistündige Arbeits-
zeit nicht ausreichen sollte, können ausnahmsweise noch zwei weitere, vor den
Beginn des Hauptgottesdienstes fallende Stunden freigegeben werden.
Bedingunge: wie zu a.
e) Barbier= und Friseurgewerbe.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
im Allgemeinen nur bis 2 Uhr Nachmittags, darüber hinaus aber noch insoweit
gestattet werden, als sie bei der Vorbereitung von öffentlichen Theatervor=
stellungen und Schaustellungen erforderlich ist.
Bedingung: Wenn die Sonntagsarbeiten länger als 3 Stunden dauern,
so sind die Arbeiter entweder an jedem dritten Sonntag für volle 36 Stunden
oder an jedem zweiten Sonntag mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens
bis 6 Uhr Abends oder in jeder Woche während der zweiten Hälfte eines
Arbeitstages, und zwar spätestens von 1 Uhr Nachmittags ab, von jeder Arbeit
freizulassen.
Wenn die Arbeiter durch die Sonntagsarbeiten am Besuch des Gottes-
dienstes behindert werden, so ist ihnen an jedem dritten Sonntag die zum
Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit freizugeben.
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