Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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f) Wasserversorgungsanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden. 
Bedingung;: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununterbrochenem 
Betrieb wie zu b. 
8) Badeanstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ge- 
stattet werden. 
Bedingung: wie zu e für Badeanstalten, welche nicht nur in der 
wärmeren Jahreszeit betrieben werden. 
Auf Badeanstalten, die zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf 
Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die 
Sonntagsruhe keine Anwendung (vogl. oben zu A. I). 
h) Zeitungsdruckereien. 
1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen, 
mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertages, bis 
6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden. 
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis 
um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen. 
2. Das Austragen von Zeitungen darf an Sonn= und Festtagen bis zum 
Beginn des Hauptgottesdienstes gestattet werden. 
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn= und Festtagen 
dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt ge- 
wesen sind, nicht Verwendung finden. 
1i) Anstalten zur Verbreitung telegraphischer Nachrichten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
mit Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, gestattet 
werden. 
Bedingung: wie zu e.
	        
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