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f) Wasserversorgungsanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind, gestattet werden.
Bedingung;: bei bloßem Tagesbetrieb wie zu e, bei ununterbrochenem
Betrieb wie zu b.
8) Badeanstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, welche nicht an Werktagen vorgenommen werden können, ge-
stattet werden.
Bedingung: wie zu e für Badeanstalten, welche nicht nur in der
wärmeren Jahreszeit betrieben werden.
Auf Badeanstalten, die zu Heilzwecken bestimmt sind, finden, wie auf
Heilanstalten überhaupt, die Bestimmungen der Gewerbeordnung über die
Sonntagsruhe keine Anwendung (vogl. oben zu A. I).
h) Zeitungsdruckereien.
1. Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen,
mit Ausnahme des zweiten Weihnachts-, Oster= und Pfingstfeiertages, bis
6 Uhr Morgens zur Herstellung der Morgenausgabe gestattet werden.
Bedingung: Nach Herstellung dieser Ausgabe muß der Betrieb bis
um 6 Uhr Morgens des folgenden Werktages ruhen.
2. Das Austragen von Zeitungen darf an Sonn= und Festtagen bis zum
Beginn des Hauptgottesdienstes gestattet werden.
Bedingung: Beim Vertrieb der Zeitungen an Sonn= und Festtagen
dürfen Personen, die bei der Herstellung der Morgenausgabe beschäftigt ge-
wesen sind, nicht Verwendung finden.
1i) Anstalten zur Verbreitung telegraphischer Nachrichten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
mit Arbeiten, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können, gestattet
werden.
Bedingung: wie zu e.