Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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k) Photographische Anstalten. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern 
4.l an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf- 
nahme von Porträts, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden, 
bis spätestens 7 Uhr Abends, 
Han allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von 
Porträts für 5 Stunden — mit zulässiger Erhöhung auf 6 Stunden 
in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober — zugelassen werden. 
Die zugelassene Arbeitszeit braucht nicht eine ununterbrochene zu sein, 
darf jedoch in den Fällen unter 2 im Sommerhalbjahr (1. April bis 
1. Oktober) nicht über 5 Uhr, im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 1. April) 
nicht über 3 Uhr Nachmittags ausgedehnt werden. 
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weih- 
nachts-, Oster= und Pfingstfeiertag. 
Bedingung: wie zu e. 
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1) Gewerbe der Garköche. 
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen 
gestattet werden. 
Bedingung: wie zu e. 
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien. 
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier und Roheis an Sonn- 
und Festtagen während der für den Handel mit Bier, Roheis und Molkerei- 
produkten freigegebenen Stunden gestattet werden. 
n) Mineralwasser abriken. 
Es kann für 3 Stunden vor Beginn des Hauptgottesdienstes während 
der wärmeren Jahreszeit die Beschäftigung mit solchen Arbeiten gestattet 
werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind. 
o) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe. 
(Wasch= und Bügelanstalten cec.) 
Soveit sie handwerksmäßig betrieben werden, ist die Ablieferung bestellter 
Arbeit an Kunden an Sonn= und Festtagen bis zum Beginn des Haupt-
	        
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