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k) Photographische Anstalten.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern
4.l an den letzten vier Sonntagen vor Weihnachten zum Zwecke der Auf-
nahme von Porträts, des Kopirens und Retouchirens für 10 Stunden,
bis spätestens 7 Uhr Abends,
Han allen übrigen Sonn= und Festtagen zum Zwecke der Aufnahme von
Porträts für 5 Stunden — mit zulässiger Erhöhung auf 6 Stunden
in der Zeit vom 1. April bis 1. Oktober — zugelassen werden.
Die zugelassene Arbeitszeit braucht nicht eine ununterbrochene zu sein,
darf jedoch in den Fällen unter 2 im Sommerhalbjahr (1. April bis
1. Oktober) nicht über 5 Uhr, im Winterhalbjahr (1. Oktober bis 1. April)
nicht über 3 Uhr Nachmittags ausgedehnt werden.
Die Ausnahme unter 2 findet keine Anwendung auf den ersten Weih-
nachts-, Oster= und Pfingstfeiertag.
Bedingung: wie zu e.
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1) Gewerbe der Garköche.
Es kann die Beschäftigung von Arbeitern an allen Sonn= und Festtagen
gestattet werden.
Bedingung: wie zu e.
m) Bierbrauereien, Eisfabriken, Molkereien.
Es kann die Versorgung der Kundschaft mit Bier und Roheis an Sonn-
und Festtagen während der für den Handel mit Bier, Roheis und Molkerei-
produkten freigegebenen Stunden gestattet werden.
n) Mineralwasser abriken.
Es kann für 3 Stunden vor Beginn des Hauptgottesdienstes während
der wärmeren Jahreszeit die Beschäftigung mit solchen Arbeiten gestattet
werden, die zur Versorgung der Kundschaft erforderlich sind.
o) Bekleidungs= und Reinigungsgewerbe.
(Wasch= und Bügelanstalten cec.)
Soveit sie handwerksmäßig betrieben werden, ist die Ablieferung bestellter
Arbeit an Kunden an Sonn= und Festtagen bis zum Beginn des Haupt-