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gottesdienstes gestattet. (Im Uebrigen vergleiche Ziffer 8 unten und Reichs-
Gesetzblatt 1895 S. 58 Nr. 3 und 4.)
2. Die höheren Verwaltungsbehörden haben für die unter 1. a—o auf-
geführten Gewerbe nur soviel Sonntagsarbeit zu gestatten, als nach den ört-
lichen Verhältnissen geboten erscheint.
Durch die Bestimmungen zu 1 soll im Allgemeinen also nur
das Höchstmaß der zulässigen Ausnahmen und das Mindestmaß
der zu gewährenden Ruhezeiten festgesetzt werden.
3. Insbesondere kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit die Ge-
nehmigung zur Sonntagsarbeit von der Bedingung abhängig gemacht werden,
daß längere als 18stündige Wechselschichten unzulässig sind, sofern es sich um
anstrengende Arbeiten handelt und die Beseitigung der 24 stündigen Wechsel-
schichten durch Einführung 8 stündiger Schichten oder Einstellung von Ersatz-
mannschaften ohne erhebliche Unzuträglichkeiten möglich erscheint.
Auch kann für Betriebe mit Tag= und Nachtarbeit (z. B. Gasanstalten)
die Zulassung einer beschränkten Arbeit an Sonn= und Festtagen davon ab-
hängig gemacht werden, daß während bestimmter Stunden an diesen Tagen
der Betrieb ruht.
4. Für die nicht ununterbrochen arbeitenden Betriebe ist, sofern die
Durchführung der Bedingungen im § 1055 Abs. 3 möglich erscheint, von der
Zulassung der Bedingung, durch welche nur die Freigabe eines Nachmittags
an einem Wochentage und die Gewährung der Gelegenheit zum Besuch des
Gottesdienstes an jedem dritten Sonntag vorgeschrieben wird, abzusehen.
5. In denjenigen Fällen, in denen nach vorstehenden Bestimmungen nur
solche Arbeiten gestattet werden dürfen, welche für den Betrieb unerläßlich
sind, ist es zulässig, daß diese Arbeiten im Einzelnen bezeichnet werden.
6. Die Ausnahmeregelung braucht nicht für den ganzen Verwaltungs-
bezirk einheitlich zu erfolgen, sondern sie kann für den Fall, daß die Verhält-
nisse der einzelnen Gewerbe an den einzelnen Orten des Bezirks verschieden
sind, für einzelne Theile des Bezirks oder für einzelne Orte verschieden ge-
staltet werden.
7. Unter besonderen Verhältnissen, z. B. bei Truppenzusammenziehungen,
größeren Volksfesten, Märkten u. dgl. kann die höhere Verwaltungsbehörde zur