Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1895. (79)

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Befriedigung der hierdurch gesteigerten Bedürfnisse der Bevölkerung für einzelne 
Ortschaften oder Bezirke vorübergehend oder periodisch auf kurze Zeit 
weiterreichende Ausnahmen, als die unter Ziffer 1. a—o vorgesehenen, zulassen. 
Die vorstehend vorgesehene Zulassung weiterreichender Ausnahmen für 
bestimmte oder kurze Zeit begreift auch Ausnahmen für solche Gewerbe in sich, 
welche vorstehend unter Ziffer 1. a—o nicht genannt sind, sowie auch die Ge- 
stattung weitergehender Ausnahmen oder leichterer Bedingungen für die unter 
Ziffer 1 a—o aufgeführten Gewerbe. 
8. Sollte in Zukunft das Bedürfniß hervortreten, weiter reichende Aus- 
nahmen, als die unter Ziffer 1. a—# vorgesehenen, für die Dauer zu- 
zulassen, so hat die höhere Verwaltungsbehörde vor der Zulassung solcher Aus- 
nahmen Anzeige an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, zu machen. 
9. Arbeiter, welche auf Grund der zu 1—8 zugelassenen Ausnahme- 
bestimmungen mit Sonntagsarbeiten beschäftigt werden, sind — wenn nicht 
Gefahr im Verzuge ist — während der ihnen ausbedungenen Ruhezeit auch 
nicht zu solchen Arbeiten, die in dem betreffenden Betriebe auf Grund des 
5* 1052 Abs. 1 vorgenommen werden dürfen, und auch nicht zu Arbeiten in 
dem etwa mit dem Betriebe verbundenen Handelsgewerbe heranzuziehen. 
10. Die nach vorstehenden Vorschriften unter Ziffer 7 und 8 erlassenen 
Ausnahmen sind in den zur Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen dienenden 
Blättern zu veröffentlichen. 
IV. 
Ausnahmen für Betriebe mit Wind oder unregelmäßiger Wasserkraft. 
(§ 1055 Abs. 1 und 2.) 
1. Das Gesetz macht die Zulassung der Ausnahmen bei den mit Wind 
oder mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben davon abhängig, daß sie als Trieb- 
kraft ausschließlich oder vorwiegend Wind oder Wasser verwenden, bei den 
mit Wasserkraft arbeitenden Betrieben außerdem davon, daß die Wasserkraft 
eine unregelmäßige ist. 
2. Als vorwiegend mit Wind oder Wasserkraft arbeitend ist ein Betrieb 
dann anzusehen, wenn eine andere Triebkraft (Dampf, Gas, Elektrizität u. dgl.) 
nur beim Versagen der Wind= oder Wasserkraft eintritt oder wenn, im Falle
	        
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