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walten, und über die Vertretung selbständiger Grundstücke im Schulvorstande;
d) über Streitigkeiten der in dem 8 19 des Gesetzes vom 1. November 1836
(G.- u. V.-Bl. S. 299) bezeichneten Art sowie über die Frage, in
welchem Glaubensbekenntnisse den schulpflichtigen Kindern der Religionsunterricht
zu ertheilen ist.
Soweit die Anfechtungsklage zulässig ist, kann nicht mehr die bisherige Nichtigkeitsbeschwerde
als Rechtsmittel erhoben werden.
#V. Ueber die Auflösung einer Genossenschaft, einer Gesellschaft, einer Aktiengesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Fällen des § 79 des
Reichsgesetzes vom 1. Mai 1889 über die Erwerbs= und Wirthschaftsgenossenschaften
(R.-G.-Bl. S. 55), des § 62 des Reichsgesetzes vom 20. April 1892 über die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung (R.-G.-Bl. S. 477) und des § 32 des Gesetzes zur
Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze
vom 15. Juni 1900 (G.= u. V.-Bl. S. 269), desgleichen über die Entziehung der
einem Vereine zustehenden Rechtsfähigkeit in den Fällen des § 43 in Verbindung mit
§ 44 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (R.-G.-Bl.
S. 195) beschließt zunächst die Kreishauptmannschaft. Gegen ihren Beschluß ist die
Anfechtungsklage zulässig.
* 75. Ausgeschlossen ist die Anfechtungsklage:
1. gegen die in der Ziffer 1 des § 73 genannten Entscheidungen, wenn sie nach
besonderer gesetzlicher Vorschrift endgültig sind, oder ein anderes Rechtsmittel
dagegen zusteht, oder der ordentliche Rechtsweg in der Sache beschritten werden
kann.
Die Vorschriften in den gegenwärtig bestehenden Landesgesetzen, wonach diese
Entscheidungen für endgültig erklärt sind, treten außer Kraft;
2. gegen die Entscheidungen über Steuerforderungen, wenn bloß das Ergebniß einer
Abschätzung angefochten wird;
3. gegen die polizeilichen Verfügungen zur Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen;
4. gegen die Beschlüsse über Gesuche um Ertheilung der gesetzlich erforderlichen
Approbation, Genehmigung (Erlaubniß, Konzession, Legitimation) oder Bestallung
zu einem Gewerbebetrieb oder zu einer gewerblichen Anlage, gegen die Untersagung
eines Gewerbebetriebes in den Fällen, wo das Gesetz eine solche ausdrücklich
zuläßt, sowie der ferneren Benutzung einer gewerblichen Anlage im
Falle des § 51 der Gewerbeordnung;