Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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walten,  und  über  die  Vertretung  selbständiger  Grundstücke  im  Schulvorstande;


d)  über  Streitigkeiten  der  in  dem  8  19  des  Gesetzes  vom  1.  November  1836
(G.-  u.  V.-Bl.  S.  299)  bezeichneten  Art  sowie  über  die  Frage,  in
welchem  Glaubensbekenntnisse  den  schulpflichtigen  Kindern  der  Religionsunterricht
  zu  ertheilen  ist.
Soweit  die  Anfechtungsklage  zulässig  ist,  kann  nicht  mehr  die  bisherige  Nichtigkeitsbeschwerde
  als  Rechtsmittel  erhoben  werden.

#V.  Ueber  die  Auflösung  einer  Genossenschaft,  einer  Gesellschaft,  einer  Aktiengesellschaft
  oder  einer  Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  in  den  Fällen  des  §  79  des
Reichsgesetzes  vom  1.  Mai  1889  über  die  Erwerbs=  und  Wirthschaftsgenossenschaften
(R.-G.-Bl.  S.  55),  des  §  62  des  Reichsgesetzes  vom  20.  April  1892  über  die  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung  (R.-G.-Bl.  S.  477)  und  des  §  32  des  Gesetzes  zur
Ausführung  einiger  mit  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zusammenhängender  Reichsgesetze
vom  15.  Juni  1900  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  269),  desgleichen  über  die  Entziehung  der
einem  Vereine  zustehenden  Rechtsfähigkeit  in  den  Fällen  des  §  43  in  Verbindung  mit
§  44  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  vom  18.  August  1896  (R.-G.-Bl.
S.  195)  beschließt  zunächst  die  Kreishauptmannschaft.  Gegen  ihren  Beschluß  ist  die
Anfechtungsklage  zulässig.

*  75.  Ausgeschlossen  ist  die  Anfechtungsklage:

1.  gegen  die  in  der  Ziffer  1  des  §  73  genannten  Entscheidungen,  wenn  sie  nach
besonderer  gesetzlicher  Vorschrift  endgültig  sind,  oder  ein  anderes  Rechtsmittel
dagegen  zusteht,  oder  der  ordentliche  Rechtsweg  in  der  Sache  beschritten  werden
kann.

Die  Vorschriften  in  den  gegenwärtig  bestehenden  Landesgesetzen,  wonach  diese
Entscheidungen  für  endgültig  erklärt  sind,  treten  außer  Kraft;

2.  gegen  die  Entscheidungen  über  Steuerforderungen,  wenn  bloß  das  Ergebniß  einer
Abschätzung  angefochten  wird;

3.  gegen  die  polizeilichen  Verfügungen  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen;

4.  gegen  die  Beschlüsse  über  Gesuche  um  Ertheilung  der  gesetzlich  erforderlichen
Approbation,  Genehmigung  (Erlaubniß,  Konzession,  Legitimation)  oder  Bestallung
zu  einem  Gewerbebetrieb  oder  zu  einer  gewerblichen  Anlage,  gegen  die  Untersagung
  eines  Gewerbebetriebes  in  den  Fällen,  wo  das  Gesetz  eine  solche  ausdrücklich
  zuläßt,  sowie  der  ferneren  Benutzung  einer  gewerblichen  Anlage  im
Falle  des  §  51  der  Gewerbeordnung;