Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

108 
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe der 
festgestellten Viehstandsverzeichnisse auf sie entfallenden Beiträge an die Orts— 
steuereinnahmen pünktlich abzuführen, die letzteren aber haben für recht- 
zeitige Beibringung und Ablieferung dieser Beiträge an die betreffenden Groß- 
herzoglichen Rechnungsämter in Gemäßheit des § 9 der Vorschrift vom 
28. August 1889 —. Regierungs-Blatt Seite 175 — und Ziffer 3 der Aus- 
führungs-Verordnung vom 18. Juni 1892 — Regierungs-Blatt Seite 117 — 
gehörig Sorge zu tragen. 
Weimar, den 29. Juni 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
v. Groß. 
[73) II. In der nachstehenden Uebersicht werden die Hauptergebnisse der 
Volkszählung vom 2. Dezember 1895 im Großherzogthum zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 4. Juli 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.