Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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haben  die  Polizeibehörden  und  sonst  in  Betracht  kommenden  Behörden  darauf
zu  achten,  daß  die  Chemiker  bei  allen  im  behördlichen  Auftrage  auszuführenden
Weinuntersuchungen  sich  nach  der  gedachten  Anweisung  richten.

Zu  bemerken  ist,  daß  Sonderabdrücke  dieser  Anweisung  aus  dem  Central—
Blatte  für  das  Deutsche  Reich  zum  Preise  von  10  Pfennigen  für  das  Stück
von  der  Verlagsfirma  Karl  Heymann  Berlin  W.,  Mauerstraße  44,  bezogen
werden  können.

II.

Durch  die  neuen  Vorschriften  wird  die  Anwendung  einer  Reihe  von
Waagen,  Gewichten  und  Meßgeräthen  bestimmten  Inhalts  bedingt,  von  deren
Einrichtung  und  Genauigkeit  selbstverständlich  das  Ergebniß  der  Untersuchungen
wesentlich  beeinflußt  wird.  Während  die  Waagen  und  Gewichte,  welche  zu
benutzen  sein  werden,  schon  seit  längerer  Zeit  mit  hinlänglicher  Zuverlässigkeit
und  Genauigkeit  hergestellt  werden,  ist  das  Gleiche  bei  den  Meßgeräthen  nach
den  bisherigen  Erfahrungen  nicht  der  Fall.  Sie  sind,  soweit  sie  nicht  schon
mit  der  Absicht  hergestellt  werden,  nach  der  Fertigstellung  ihre  amtliche  Aichung
herbeizuführen,  vielfach  ungenau,  so  daß  eine  Nachprüfung  zur  Ermittelung  der
Abweichungen  ihrer  Angaben  von  der  Richtigkeit  sich  nicht  umgehen  läßt.
Diese  Nachprüfung  ist  aber  für  den  mit  den  einschlägigen  Untersuchungen  be—
trauten  Chemiker  im  Hinblick  auf  die  große  Anzahl  der  in  Betracht  kommen—
den  Meßgeräthe  sehr  zeitraubend  und  mühevoll  und  bietet  überdies  nicht  immer
unbedingte  Gewähr  für  die  Richtigkeit  des  Ergebnisses.  Um  diesen  Mißständen
abzuhelfen  und  um  ein  thunlichst  zuverlässiges  und  gleichmäßiges  Resultat  der
für  amtliche  und  öffentliche  Zwecke  erfolgenden  Weinuntersuchungen  herbeizuführen,
  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  bei  den  nach  Maßgabe  der  neuen
Anweisung  vorzunehmenden  Untersuchungen  wenigstens  diejenigen  Geräthe,
welche  unmittelbar  zu  Abmessungen  bestimmter  Mengen  dienen,  amtlich  geaicht
sein  müssen.  Eine  Liste  einschlägiger  Meßgeräthe,  welche  zur  Aichung  zugelassen
  werden  und  daher  auch  im  geaichten  Zustande  bezogen  werden
können,  findet  sich  in  der  Anlage  A.  Als  Zeitpunkt,  von  welchem  ab  nur
noch  die  Ingebrauchnahme  solcher  Meßgeräthe  zulässig  sein  soll,  wird  hierdurch
  der  1.  April  1897  bestimmt.  Zur  Namhaftmachung  von  Firmen,
von  welchen  Meßgeräthe  der  gedachten  Art  bezogen  werden  können,  hat  sich