Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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83. 
Alles nicht im städtischen Schlachthofe geschlachtete frische, geräucherte 
oder gepökelte Fleisch — einschließlich desjenigen der Pferde und Wildschweine, 
sowie der zu menschlicher Nahrung verwendeten Eingeweide — darf im Ge— 
meindebezirke der Stadt Apolda nicht eher feilgeboten, auch in Gast-, Schank— 
und Speisewirthschaften nicht eher zum Genusse zubereitet oder irgendwie ge— 
werbsmäßig verwendet werden, als bis es im städtischen Schlachthofe einer 
Untersuchung durch die vom Gemeindevorstand verpflichteten Sachverständigen 
unterzogen ist. 
84. 
Diejenigen Personen, welche im Gemeindebezirke der Stadt Apolda das 
Fleischergewerbe oder den Handel mit frischem, geräuchertem oder gepökeltem 
Fleisch als stehendes Gewerbe betreiben, müssen das Fleisch, welches nicht in 
dem städtischen Schlachthofe, sondern in einer anderen, außerhalb der Grenze 
des Gemeindebezirks gelegenen Schlachtstätte geschlachtet ist, auf dem Markt 
oder in den Privatverkaufsstätten von dem im städtischen Schlachthofe ge— 
schlachteten gesondert feilbieten und als solches auf einer an der Verkaufsstelle 
anzubringenden Tafel bezeichnen. Eine Tafel mit derselben Aufschrift ist an 
den Transportmitteln anzubringen. 
Uebrigens unterliegt auch solches Fleisch den Bestimmungen des § 3. 
Ueberseeisches, in zugelötheten Büchsen eingeführtes geräuchertes oder gepökeltes 
Fleisch unterliegt nicht den Bestimmungen der §8 3 und 4 Absatz 1. 
§5. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen (88§ 1 bis 4) werden 
mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft, an deren Stelle im 
Falle der Unbeibringlichkeit verhältnißmäßige Haft tritt. 
86. 
Für die Benutzung des städtischen Schlachthofes und der mit demselben 
verbundenen Einrichtungen, sowie für die Untersuchungen des Schlachtviehes 
und des Fleisches (88 2. 3) werden Gebühren erhoben, für welche der Tarif 
vom Bezirks-Ausschuß zunächst für die Zeit von Inbetriebsetzung des 
Schlachthofes bis Ende 1896, später auf mindestens je ein Jahr festgesetzt
	        
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