Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Wird eine Vereinbarung in einem vom Gemeindevorstande zu haltenden 
Sühnetermin nicht erreicht, so entscheidet in erster Instanz der Bezirks— 
ausschuß über die Entschädigung. Gegen dessen Entscheidung findet das 
Rechtsmittel der Berufung an das Großherzogliche Staats-Ministerium 
innerhalb einer ausschließlichen Frist von zwei Wochen statt. 
Will sich der Ersatzfordernde bei der Entscheidung auch des Groß— 
herzoglichen Staats-Ministeriums nicht beruhigen, so steht ihm die Beschrei— 
tung des Rechtsweges zu. Der letztere muß jedoch bei dessen Verlust 
binnen vier Wochen nach Eröffnung der Entscheidung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums beschritten, beziehungsweise muß binnen dieser Frist 
die Klage bei dem zuständigen Gericht erhoben werden. 
Zu Urkund dessen ist vorstehendes Ortsgesetz von Uns eigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel versehen worden. 
Weimar, den 27. August 1896. 
Carl Alexander. 
v. Groß. Nothe. 
Ministerial--Bekanntmachung. 
(98] Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. Oktober 
1895 — Regierungs-Blatt Seite 397 —, betreffend die Kündigung des 
Freundschafts-, Handels= und Schifffahrtsvertrags zwischen den Staaten des 
Deutschen Zollvereins und der Republik Chile vom 1. Februar 1862, wird 
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß diese Kündigung durch Noten- 
austausch vom 22. August d. J. dahin abgeändert worden ist, daß die Frist 
für das Außerkrafttreten des Vertrags nicht schon mit dem 27. d. M., sondern 
erst mit 31. Mai 1897 abläuft. 
Weimar, den 27. August 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
1896 28
	        
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