Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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§ 2. 
Wer zur Ausbildung für den Großherzoglichen Forstverwaltungsdienst zu- 
gelassen sein will, hat sich bei dem Finanzdepartement des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums zu melden. 
Dem Meldungsgesuch ist beizufügen: 
1. das Reifezeugniß eines deutschen Gymnasiums oder Realgymnasiums; 
2. der Berechtigungsschein für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
oder sonstige Nachweise über die Militärverhältnisse; 
3. das Zeugniß eines beamteten Arztes über das Vorhandensein einer 
kräftigen, fehlerfreien, den Beschwerden des Forstdienstes angemessenen 
Körperbeschaffenheit, insbesondere in Bezug auf Seh-, Hör= und 
Sprachvermögen; 
4,. ein Ausweis über die zur Ausbildung erforderlichen Mittel; 
5. ein selbstverfaßter Lebenslauf. 
Erfolgt die Meldung nicht unmittelbar nach dem Abgang von der Schule, 
so ist auch noch ein Nachweis über die sittliche Führung in der Zwischenzeit 
beizubringen. 
Das Gesuch und der ihm beizufügende Lebenslauf sind von dem Bewerber 
eigenhändig zu schreiben. 
83. 
Ueber die Meldungsgesuche entscheidet das Finanzdepartement. 
Die Zulassung von Bewerbern, welche nicht Staatsangehörige des Groß— 
herzogthums sind, ist nur mit landesherrlicher Genehmigung statthaft. 
II. Praktische und wissenschaftliche Ausbildung. 
a) Forstlehre. 
§ 4. 
Die forstliche Ausbildung beginnt mit der praktischen Vorbereitung 
(Forstlehre) bei einem Forstrevierverwalter, dessen Wahl der Genehmigung 
des Finanzdepartements bedarf. 
Die Dauer der Lehrzeit beträgt in der Regel ein Jahr. 
Eine Abkürzung und längere Unterbrechung der Lehrzeit ist nur unter 
besonderen Umständen und mit Genehmigung des Finanzdepartements zulässig.
	        
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