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Die Aufnahme des Forstreferendars in den Vorbereitungsdienst und dessen
Verpflichtung auf den allgemeinen Staatsdienereid (§ 7 des Gesetzes über den
Civilstaatsdienst vom 8. März 1850) verfügt das Finanzdepartement.
8 14.
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der mit der eidlichen Verpflichtung
des Forstreferendars beginnt, beträgt mit Einschluß des Zeitraumes, während
dessen der Forstreferendar seiner Militärdienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger
genügt oder in Gemäßheit der Bestimmung im § 17 beurlaubt ist, mindestens
vier Jahre.
Die Zeit, während welcher der Forstreferendar in Folge von Krankheit,
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen, von Beurlaubung aus andern
als den in § 17 gedachten Anlässen oder aus anderen Gründen dem Vor-
bereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vor-
bereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe während eines
Jahres die Dauer von acht Wochen nicht übersteigt.
§ 15.
Der Vorbereitungsdienst wird gemäß den vom Finanzdepartement zu er-
theilenden Anordnungen durch diejenigen Forstverwaltungsstellen (Forstrevier-
verwaltung, Forstinspektion, Forsttaxationskommission) geleitet und beaufsichtigt,
denen der Forstreferendar zur Beschäftigung zugewiesen wird; soweit hierbei
Forstrevierverwaltungen in Frage kommen, steht die obere Aufsichtführung der
vorgesetzten Forstinspektion zu.
Die Vorgesetzten der Forstreferendare haben deren Ausbildung und Schu-
lung allenthalben sachgemäß zu fördern, zu diesem Behufe insbesondere ihnen
die vorhandenen Akten und amtlichen Drucksachen zugänglich und sie auf alle
sonst vorhandenen Hilfsmittel der Ausbildung aufmerksam zu machen, den
schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden
und die Zutheilung der Arbeiten so einzurichten, daß in allen Zweigen des
praktischen Forstdienstes eine gründliche Durchbildung erzielt wird.
Bei Beendigung der Beschäftigung haben die mit der praktischen Aus-
bildung des Forstreferendars betraut gewesenen Forstbehörden, die Forstrevier=
verwaltungen durch Vermittelung der vorgesetzten Forstinspektion, ein Zeugniß
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen