Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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Die Aufnahme des Forstreferendars in den Vorbereitungsdienst und dessen 
Verpflichtung auf den allgemeinen Staatsdienereid (§ 7 des Gesetzes über den 
Civilstaatsdienst vom 8. März 1850) verfügt das Finanzdepartement. 
8 14. 
Die Dauer des Vorbereitungsdienstes, der mit der eidlichen Verpflichtung 
des Forstreferendars beginnt, beträgt mit Einschluß des Zeitraumes, während 
dessen der Forstreferendar seiner Militärdienstpflicht als Einjährig-Freiwilliger 
genügt oder in Gemäßheit der Bestimmung im § 17 beurlaubt ist, mindestens 
vier Jahre. 
Die Zeit, während welcher der Forstreferendar in Folge von Krankheit, 
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen, von Beurlaubung aus andern 
als den in § 17 gedachten Anlässen oder aus anderen Gründen dem Vor- 
bereitungsdienst entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vor- 
bereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe während eines 
Jahres die Dauer von acht Wochen nicht übersteigt. 
§ 15. 
Der Vorbereitungsdienst wird gemäß den vom Finanzdepartement zu er- 
theilenden Anordnungen durch diejenigen Forstverwaltungsstellen (Forstrevier- 
verwaltung, Forstinspektion, Forsttaxationskommission) geleitet und beaufsichtigt, 
denen der Forstreferendar zur Beschäftigung zugewiesen wird; soweit hierbei 
Forstrevierverwaltungen in Frage kommen, steht die obere Aufsichtführung der 
vorgesetzten Forstinspektion zu. 
Die Vorgesetzten der Forstreferendare haben deren Ausbildung und Schu- 
lung allenthalben sachgemäß zu fördern, zu diesem Behufe insbesondere ihnen 
die vorhandenen Akten und amtlichen Drucksachen zugänglich und sie auf alle 
sonst vorhandenen Hilfsmittel der Ausbildung aufmerksam zu machen, den 
schriftlichen und rechnerischen Arbeiten ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden 
und die Zutheilung der Arbeiten so einzurichten, daß in allen Zweigen des 
praktischen Forstdienstes eine gründliche Durchbildung erzielt wird. 
Bei Beendigung der Beschäftigung haben die mit der praktischen Aus- 
bildung des Forstreferendars betraut gewesenen Forstbehörden, die Forstrevier= 
verwaltungen durch Vermittelung der vorgesetzten Forstinspektion, ein Zeugniß 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen
	        
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