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IV. Anstellungsprüfung.
8 18.
Das Gesuch um Zulassung zur Anstellungsprüfung ist durch Vermittelung
der zuständigen Forstinspektion bei dem Finanzdepartement schriftlich anzubringen;
dabei ist nachzuweisen, daß der Forstreferendar seiner Militärpflicht genügt
habe oder vom Militärdienste ganz oder theilweise befreit sei.
Dem Gesuch ist das Tagebuch (8 16) sowie die während des Vorbereitungs—
dienstes gefertigten Ausarbeitungen (§ 16), Zeichnungen und dergleichen bei-
zufügen.
Ist der Forstreferendar während des Vorbereitungsdienstes in Gemäßheit
der Bestimmungen in § 17 beurlaubt gewesen, so ist durch behördliche Zeug-
nisse die forstdienstliche Beschäftigung während der Urlaubszeit nachzuweisen.
Der Anspruch auf Zulassung zur Prüfung erlischt, wenn sich der Forst-
referendar nicht binnen längstens sechs Jahren nach dem Bestehen der wissen-
schaftlichen Prüfung (8 11) meldet.
8 19.
Wenn der Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet ist und der
Forstreferendar auf Grund der beigebrachten Zengnisse (§§ 15 und 18) für die
Ablegung genügend vorbereitet erscheint, wird Seitens des Finanzdepartements
die Zulassung zur Prüfung durch Ertheilung des Auftrags zur Vornahme der-
selben an den Vorsitzenden der Prüfungskommission (8 20) verfügt.
8 20.
Die Prüfungskommission besteht außer dem vom Finanzdepartement ab—
zuordnenden Regierungskommissar aus dem Direktor der Großherzoglichen Forst-
lehranstalt als Vorsitzendem und zwei von dem Finanzdepartement von Fall zu
Fall auf Vorschlag des Vorsitzenden zu ernennenden Großherzoglichen Forst—
beamten.
Die Schriftführung bei der Prüfung wird nach Bestimmung des Vor—
sitzenden besorgt.
8 21.
Die Prüfung, die theils schriftlich theils mündlich ist, soll einen wesent—
lich praktischen Charakter an sich tragen; durch dieselbe soll festgestellt werden,