Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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bisher im Vorbereitungsdienst verbrachte Zeit auf den in § 14 gedachten 
Zeitraum voll in Anrechnung gebracht wird. 
Weimar den 30. Juli 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Nothe. 
Ministerial-Bekanntmachung. 
[101]|0 Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben zu genehmigen geruht, 
daß den im Vorbereitungsdienste stehenden Aspiranten zum Großherzoglichen 
Forstverwaltungsdienste und zwar 
a) denen, welche die erste Prüfung (beim Abgange von der Großherzog- 
lichen Forstlehranstalt) bestanden haben, die Dienstbezeichnung 
„Forstreferendar“", 
b) denen, welche die zweite Prüfung (Staatsprüfung) bestanden haben, 
die Dienstbezeichnung 
„Forstassessor“ 
beigelegt werde. 
Weimar den 10. August 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Rotbe. 
 
	        
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