Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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82. 
Auf den ermäßigten Malzaufschlag haben Anspruch: 
1. diejenigen Bierbrauereien und Essigsiedereien, 
a) in deren Betriebsstätten im Jahre 1888 nicht mehr als 6000 Hektoliter Malz 
verarbeitet wurden, 
b) deren Betriebsstätten erst in der Zeit vom 1. Januar mit 30. September 1889 
neu entstanden sind, soferne der Malzverbrauch im Jahre 1889 nach den Betriebs- 
anlagen und Betriebsverhältnissen nicht höher als auf 6000 Hektoliter zu ver- 
anschlagen war; 
2. die Bierbrauereien, in welchen eine Verarbeitung von Malz im Jahre 1888 nicht 
stattgefunden hat, soferne nur in jenem Jahre die Braustätte betriebsfähig eingerichtet 
war oder für dieselbe Gewerbsteuer oder ein wegen größerer Feuergefährlichkeit der 
Betriebsanlage erhöhter Brandversicherungsbeitrag entrichtet wurde. 
83. 
Als in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1889 neu entstandene aufschlagpflichtige 
Geschäfte (§ 2 Ziffer 1 unter b) sind nicht nur diejenigen Betriebsstätten anzusehen, welche in 
diesem Zeitraum wieder oder neu in Betrieb gesetzt oder errichtet wurden, sondern auch solche, die 
in der Herstellung begriffen waren, d. h. bezüglich deren spätestens am 30. September 1889 ent- 
weder die baupolizeiliche Genehmigung zur Errichtung erfolgt war oder die Arbeiten zur Erbauung 
der Gebäude oder Keller oder die Lieferung von Maschinen u. s. w. durch bindende Verträge be- 
geben waren. 
84. 
Für die in § 2 unter Ziffer 2 bezeichneten Brauereien gelten folgende besondere Vor— 
schriften: 
Es genügt für die Zulassung zum ermäßigten Steuersatz, wenn nur eine der drei auf- 
gestellten Bedingungen erfüllt ist. 
Als betriebsfähig eingerichtet ist eine Braustätte dann zu erachten, wenn sie mit den zur 
Bereitung von Bier nothwendigen Geräthen (Sud= und Kühlvorrichtungen sowie Gährbottichen) 
versehen war. 
Die Zulassung zur Steuerermäßigung ist für solche Brauereien, wenn sie schon am 1. Januar 
1896 in Betrieb gesetzt waren und weiter betrieben wurden, von diesem Tage an, andernfalls vom 
Tage des Wiederbeginns des Betriebes zu gewähren. Hat für den Betrieb vom 1. Jannar 1896 
an eine Einhebung von Aufschlaggefälle bereits stattgefunden, so ist der Unterschied zwischen dem 
höheren und niedrigeren Satze alsbald zurückzuerstatten. Für die Berechnung der Nachborge hat 
in diesen Fällen der ermäßigte Steuersatz zur Grundlage zu dienen. 
9 5. 
Die Steuerermäßigung wird auf Antrag des betheiligten Betriebsberechtigten gewährt; dieser 
hat auch den Nachweis des Vorhandenseins der erforderlichen Voraussetzungen zu erbringen. Die 
Begünstigung ist jedoch nicht an die Person des Betriebsberechtigten, sondern an die Betriebsstätte 
geknüpft. Es hat also beim Besitzübergang eines Geschäftes der neue Besitzer die Bewilligung der
	        
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