155
Steuerermäßigung nicht besonders zu beantragen. Die seither zum ermäßigten Malzaufschlagsatze
zugelassenen Betriebsberechtigten haben einen neuen Antrag auf Einräumung der Begünstigung
nicht zu stellen.
Der Fortgenuß der Steuerermäßigung ist dadurch bedingt, daß in der Betriebsstätte nicht
mehr als 7000 Hektoliter Malz in einem Kalenderjahre verarbeitet werden.
Wird diese Betriebsgrenze überschritten, so hat dies folgende Wirkungen:
a) Für das Kalenderjahr, in dem die Ueberschreitung stattgefunden, bleibt die Begünstigung
erhalten, d. h. es ist der Unterschied zwischen den Steuersätzen von 5.% und 6 .X¾ für die
ersten 2000 Hektoliter Malz nicht nachzuentrichten; für den Malzverbrauch über 7000 Hekto-
liter bis zu 10 000 Hektoliter wird die Steuer noch nach dem Satz von 6 —# und für den
etwaigen weiteren Malzbedarf nach dem zutreffenden höheren Satze (§1 Abs. 1) erhoben.
b) Die Begünstigung ist mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem mehr als 7000 Hekto-
liter Malz zur Verwendung gelangten, erloschen und es ist im nächsten Kalenderjahre sofort
bei Betriebsbeginn der Steuersatz von 6. anzuwenden.
Wenn aber später der Malzverbrauch der Betriebsstätte in einem Jahre nur 5000 Hekto-
liter oder weniger beträgt, so ist damit der Anspruch auf die Steuerermäßigung vom Beginn des
folgenden Jahres an wieder erworben; doch ist Antrag auf Gewährung der Begünstigung er-
forderlich.
Unter der gleichen Voraussetzung — Verwendung von nicht mehr als 5000 Hektoliter
Malz in einem Jahr — erlangen jenen Anspruch vom nächstfolgenden Jahre an auch diejenigen
Betriebsstätten, welche im Jahre 1888 mehr als 6000 Hektoliter Malz verarbeiteten oder welche
in den ersten neun Monaten des Jahres 1889 neu entstanden sind (8 3), aber von der Aufschlag-
verwaltung nicht unter die begünstigten Betriebe einzureihen waren; auch hier ist Antrag auf
Bewilligung der Begünstigung erforderlich.
Dagegen sind die erst nach dem 30. September 1889 neu entstandenen und die künftig ent-
stehenden sowie diejenigen Betriebsstätten, die zwar im Jahre 1888 vorhanden, aber weder betriebs-
fähig eingerichtet waren, noch Gewerbsteuer oder einen erhöhten Brandversicherungsbeitrag ent-
richteten, ohne Rücksicht auf den jeweiligen jährlichen Malzverbrauch unter allen Umständen von
dem ermäßigten Malzaufschlag ausgeschlossen.
86.
Bierbrauereien und Essigsiedereien, die zum ermäßigten Steuersatz zugelassen sind, verlieren
diese Begünstigung weder dann, wenn die Betriebsstätte durch ein Natur-Ereigniß (Brand und
dergleichen) oder durch sonstige Umstände (z. B. wegen Baufälligkeit) zerstört und an dem näm—
lichen oder einem in der Nähe befindlichen Platze wieder aufgebaut wird, noch auch in dem Falle,
wenn der Betrieb beliebige Zeit ausgesetzt wird, soferne wenigstens die Betriebsstätte fortbesteht
und nur als ruhend zu betrachten ist.
Ob unter Umständen eine Unternehmung, die an Stelle eines die Steuerermäßigung ge—
nießenden Betriebes tritt, als neu entstandenes aufschlagpflichtiges Geschäft anzusehen und die
Begünstigung fernerhin zu versagen ist, bleibt im einzelnen Falle besonderer Entscheidung vor—
behalten.