156
*
Bei Kommun= und sonstigen gemeinsamen (Genossenschafts= und dergleichen) Brauereien
ist der Anspruch auf die Steuerermäßigung durch die im § 2 bezeichneten Voraussetzungen bedingt.
Die Begünstigung gebührt jedoch hier den einzelnen Brauberechtigten und es ist in An-
sehung des Steuersatzes nicht die in der Braustätte insgesammt, sondern die von dem Einzelnen
selbst verwendete Malzmenge entscheidend; der Brauberechtigte, der in seinem Betriebe mehr als
7000 Hektoliter Malz verwendet, geht vom nächsten Jahre an der Steuerermäßigung verlustig.
Wenn eine Betriebsstätte während der Zeit vom 1. Januar 1888 bis 30. September 1889
auch von Privatbrauern, die nicht Theilhaber der Brauerei waren, — und zwar von jedem Ein-
zelnen in selbständigem Betriebe — benützt wurde, so ist sie zu Gunsten dieser Brauer als gemein-
same Brauerei in obigem Sinne zu behandeln.
Die vorstehenden Bestimmungen (Absatz 1 mit 3) finden auf Kommun= und sonstige gemein-
same Brauereien der in 8§ 5 letzter Absatz bezeichneten Art keine Anwendung.
88.
Abgesehen von dem im 8 7 Absatz 3 erörterten Falle sind nach dem in § 5 aus-
gesprochenen Grundsatze, daß die Steuerermäßigung an der Betriebsstätte haftet, auch andere
Brauer, welche nicht selbst Braustätten besitzen, bei Benützung einer die Begünstigung genießenden
Braustätte auf Anzeige bei der Aufschlageinnehmerei zum ermäßigten Malzaufschlage zuzulassen.
Hiebei genießen Hausbrauer die Steuerermäßigung für den eigenen Malzbedarf wie selb-
ständige Brauberechtigte, solange der benützten Braustätte der Anspruch auf die Begünstigung zusteht,
also bis zum Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Gesammtmalzverbrauch der die Braustätte
benützenden gewerblichen Brauer 7000 Hektoliter übersteigt. Als Hausbrauer dürfen jedoch künftig
nur Solche gelten, die ausschließlich für den eigenen Hausbedarf brauen.
Für gewerbliche Brauer ist in Ansehung des Stenersatzes die von ihnen insgesammt in der
benützten Braustätte verbrauchte Malzmenge entscheidend.
Demnach ist zur Bestimmung des Steuersatzes für den gewerblichen Betrieb der Braustätte
sowie zur Beurtheilung der Fortdauer der Steuerermäßigung für den gesammten Betrieb der Malz-
verbrauch der Hausbrauer außer Ansatz zu lassen.
Wenn ein gewerblicher Brauer, der keine eigene Betriebsstätte besitzt, austatt oder neben der
bisher benützten, den ermäßigten Steuersatz genießenden Braustätte eine andere derartige Brauerei
benützen will, so ist Antrag auf Genehmigung erforderlich; diese darf vom Hauptzollamt nur mit
der Einschränkung ertheilt werden, daß der Brauer auch bei Benützung mehrerer. Braustätten die
Steuerermäßigung nicht für mehr als 2000 Hektoliter Malz erhält.
Hausbrauer haben beim Wechsel der Betriebsstätte neuerlich Anzeige (vgl. Abs. 1) zu
erstatten.
89.
Ist dem Besitzer (Mitbesitzer, Brauberechtigten) einer zum ermäßigten Malzaufschlagsatze
zugelassenen Braustätte deren zeitweise Benützung durch einen unverschuldeten Unfall (— wie
Brand= oder Wasserschaden —) oder durch einen sonstigen Umstand unmöglich gemacht, so kann
ihm auf Antrag vorübergehend die Benützung einer die Steuerermäßigung genießenden andern