157
Braustätte als Fortsetzung des eigenen Betriebs mit der Wirkung gestattet werden, daß er für
seinen in der eigenen und in der fremden Braustätte stattfindenden Betrieb zusammen 2000 Hekto—
liter Malz zum ermäßigten Steuersatz im Jahre verwenden darf und der sonstige Betrieb der
fremden Braustätte hievon unabhängig hinsichtlich der Berechnung der verbrauchten Malzmenge
und des Aufschlagsatzes zu behandeln ist.
8 10.
Betreibt der Inhaber einer Bierbrauerei zugleich eine Essigsiederei, so ist jedes dieser
Geschäfte hinsichtlich des Steuersatzes als eine für sich bestehende (selbständige) Betriebsstätte zu
behandeln.
Wird dagegen in einer Braustätte zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt, so sind diese
beiden Betriebe in Ansehung des Steuersatzes mit Wirkung vom 1. Januar 1896 an als ein ein—
ziges Geschäft zu behandeln. Hieraus ergiebt sich Folgendes:
a) Ist die Braustätte zum ermäßigten Steuersatze zugelassen, so genießt sie diese Begünstigung
für die ersten in einem Jahre zur Bereitung von Braunbier und von Weißbier verwendeten
2000 Hektoliter Malz, verwirkt dieselbe aber durch Ueberschreitung eines Gesammtverbrauchs
von 7000 Hektoliter Malz. Es kann also künftig jede zum ermäßigten Aufschlagsatze zu-
gelassene Weißbierbrauerei ihren Betrieb auch auf die Braunbierbrauerei und umgekehrt
jede dergleichen Braunbierbrauerei ihren Betrieb auch auf die Weißbierbrauerei unter Bei-
behaltung des ermäßigten Stenersatzes bis zu einem Gesammtverbrauch von 2000 Hektoliter
Malz ohne Unterscheidung der erzeugten Bierart ausdehnen. Uebersteigt der Gesammt-
verbrauch einer Braustätte 10 000 Hektoliter Malz, so ist von da an der erhöhte Steuersatz
(§1 Abs. 1) anzuwenden.
b) Sollte in einer Braustätte in der Zeit vom 1. Jannar 1888 bis 30. September 1889
zugleich Braunbier und Weißbier erzeugt und dieselbe gemäß der Vorschrift in 82 unter s
der bisherigen Vollzugsbestimmungen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1889 Seite 639ff.)
für jede Bierart als selbständige Betriebsstätte mit je 2000 Hektoliter, sohin im Ganzen
eventuell mit 4000 Hektoliter, dem Steuersatze von 5 # unterworfen worden sein, so ist
die Betriebsstätte vom 1. Jannar 1896 an als ein einziges aufschlagpflichtiges Geschäft
anzusehen und nur für die ersten in einem Jahre insgesammt verwendeten 2000 Hektoliter
Malz zum ermäßigten Satze zuzulassen.
) Hinsichtlich der Aufschlagbeträge, die nach Obigem im Jahre 1896 bis jetzt zu viel gezahlt
wurden, findet die Vorschrift am Schlusse des § 4 entsprechende Anwendung; zu wenig ge-
zahlte Beträge sind sofort nachzuerheben bez. bei Berechnung der Nachborge in Ansatz
zu bringen.
In allen übrigen, im vorstehenden Absatz 2 nicht berührten steuertechnischen Beziehungen
(z. B. hinsichtlich der Verwendung der verschiedenen Malzarten zur Bierbereitung, der Anmeldung
über die Art der Malzverwendung, der Polettenausstellung, der Gewährung der Nachborge —
Art. 7, 13 bis 16 und 43 des Malzaufschlaggesetzes — sowie in Ansehung der Statistik 2c.) müssen
Braustätten, in denen zugleich Brannbier und Weißbier erzeugt wird, nach wie vor als zwei für
sich bestehende selbständige Betriebsstätten behandelt werden.