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l11.
Werden mehrere Bierbrauereien in einen Betrieb vereinigt, so ist, — soferne nicht eine nen
entstandene Betriebsstätte in Frage steht (vergl. § 6 Abs. 2) —, der Malzverbrauch der einzelnen
Brauereien im betreffenden Jahre zusammenzurechnen und auf den Malzverbrauch des vereinigten
Betriebes für den Rest des Jahres jener Steuersatz anzuwenden, der sich unter Berücksichtigung
dieser Gesammtmenge ergibt, der also zutreffen würde, wenn die Vereinigung schon mit Beginn
des Jahres stattgehabt hätte; die etwaige Zulassung zur Steuerermäßigung oder ihre fernere Ge-
währung bemißt sich nach dem am Schlusse des Jahres sich ergebenden Gesammtmalzverbrauch.
Ebenso hat, wenn im Laufe eines Kalenderjahres durch Umwandlung einer Privatbrauerei
in eine Aktienbrauerei, durch Verkauf, Verpachtung, Erbschaft u. s. w. ein Wechsel in der Person
des Betriebsberechtigten eintritt, der neue Erwerber für den Malzverbrauch des übrigen Theils
des Jahres denjenigen Steuersatz zu entrichten, den der Vorbesitzer bei eigener Fortsetzung des
Betriebs hätte entrichten müssen. 512
; 12.
Die Anträge auf Zulassung oder Wiederzulassung zum ermäßigten Steuersatze sind schriftlich
oder zu Protokoll der Aufschlageinnehmerei zu stellen.
8 19.
In verschiedenen Landestheilen besteht seitens der Kommun= und Privatbrauer die Uebung,
daß mehrere Brauer gemeinsam eine Sud Bier herstellen in der Art, daß zwar jeder derselben
einen Theil Gerste oder Malz liefert, daß aber das Sieden selbst nur von einem der Betheiligten
bewerkstelligt wird, welcher alsdann das gewonnene Bier an die einzelnen Berechtigten nach Maß-
gabe der gelieferten Gersten= oder Malzmengen abgibt.
In solchen Fällen wurde bisher bei der Aufschlageinnehmerei nur das Einschreibbuch des
die Sud vornehmenden Brauers übergeben und hienach auch auf diesen die Polette ausgestellt, ob-
schon er im civilrechtlichen Sinne nicht Eigenthümer der gesammten im Einschreibbuche angemeldeten
Malzmenge war.
Gegen das vorstehend bezeichnete Verfahren besteht kein Bedenken, weil die Verwendung
des Malzes als im eigenen Betriebe des Anmeldenden erfolgt anzusehen ist. Dieses Verfahren
verstößt auch nicht gegen die Bestimmungen in Art. II und in Art. IV Ziffer II Abs. 2 des Gesetzes
vom 8. Dezember 1889 (Art. 69 Abs. 2 und Art. 80 Ziff. 11 des Gesetzes vom 16. Mai 1868 in
der Fassung vom 10. Dezember 1889), und kann demgemäß da, wo solches seither üblich war,
fernerhin unbeanstandet beibehalten werden. In derartigen Fällen ist jedoch als Malzeigenthümer
und Aufschlagpflichtiger im Sinne des Malzaufschlaggesetzes derjenige anzusehen, welcher das Ein-
schreibbuch übergibt und auf dessen Namen die Polette lautet.
8 20.
Brauer, welche die Braustätte eines Andern benützen (87 Abs. 3 und § 8), haben vor-
behaltlich der Fälle des 8 19 eigene Einschreibbücher zu führen und die Poletten auf ihren Namen
zu erholen.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.