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wiederholt verurtheilt, und hat die ersuchende Behörde nicht ausdrücklich einen vollständigen
Auszug verlangt, so brauchen für die einzelnen Arten dieser Uebertretungen nur je die
drei letzten Verurtheilungen und außerdem diejenigen, bei welchen zugleich gemäß § 362
Absatz 2 des Strafgesetzbuchs auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde erkannt wor-
den ist, gesondert und vollständig in die Auskunft nach Formular C ausgenommen zu
werden. Hinsichtlich der übrigen Verurtheilungen genügt es, wenn für jede Uebertretungs-
art die Zahl dieser Verurtheilungen angegeben wird.
Artikel 5.
Nach § 18 der Verordnung wird folgender § 18 a eingeschaltet:
8 18a.
Steckbriefnachrichten.
Die Strafregister können zur Ermittelung steckbrieflich Verfolgter benutzt werden.
Zu diesem Zwecke giebt die verfolgende Behörde unter Verwendung des Formulars D der 3 1
zuständigen Registerbehörde von dem Erlasse des Steckbriefs Nachricht. Führt der Ver— ae
folgte befugter= oder unbefugterweise mehrere Familiennamen, so werden auf die einzelnen
Namen besondere Steckbriesnachrichten ausgefertigt; jede dieser Nachrichten hat einen Hin-
weis auf die anderen zu enthalten.
Erledigt sich der Steckbrief durch Ergreifung des Verfolgten oder auf andere Weise,
so ist dies der Registerbehörde mitzutheilen.
Der mit der Führung des Registers betraute Beamte hat sofort nach dem Eingang
einer Steckbriefnachricht zu prüfen, ob Strafnachrichten über den Verfolgten vorhanden
sind. Ergiebt sich, daß mit Rücksicht auf den Geburtsort des Verfolgten eine andere
Registerbehörde zuständig ist, so hat er die Steckbriefnachricht an diese abzugeben und der
verfolgenden Behörde hiervon Mittheilung zu machen.
Ist nach dem Inhalt des Strafregisters anzunehmen, daß der Verfolgte sich in
Haft befindet oder ist sein Aufenthalt sonst bekannt, so hat der Registerbeamte die Steck-
briefnachricht mit der entsprechenden Auskunft der verfolgenden Behörde wieder zu über-
senden. Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, liegt aber aus der letzten Zeit
eine Strafnachricht oder ein Ersuchen um Auskunft über den Verfolgten seitens einer
anderen Behörde vor, so hat der Beamte hierüber der verfolgenden Behörde unter Zurück-
behaltung der Steckbriefnachricht besondere Mittheilung zu machen.
Nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes ist auch zu verfahren, wenn später der
Aufenthalt des Verfolgten bekannt wird oder von einer anderen Behörde eine Strafnach-
richt oder ein Ersuchen um Auskunftsertheilung eingeht.
Liegen hinsichtlich einer Person Steckbriefnachrichten von verschiedenen Behörden
vor, so ist jeder dieser Behörden von den Nachrichten der anderen Behörden Mittheilung
zu machen.
Solange der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt ist, wird die Steckbriefnachricht
im Strafregister aufbewahrt. Sie wird vernichtet, wenn eine Mittheilung über die Er-
ledigung des Steckbriefs eingeht oder wenn seit der Niederlegung drei Jahre verflossen sind.
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