Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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7. Diejenigen Schuldverschreibungen, die ausgeloost oder gekündigt sind und der Bekannt— 
machung in den öffentlichen Blättern ungeachtet nicht zur Einlösung eingehen, werden nach 10 Jahren 
einmal und nach 20 Jahren zum zweiten Mal öffentlich aufgerufen. Gehen sie nicht spätestens 
binnen 30 Jahren nach dem 1. Oktober des Ausloosungsjahres zur Einlösung bei der Stiftungs— 
verwaltung ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Stiftungsvermögen. Die 
Stiftungsverwaltung kann sich schon vorher durch gerichtliche Hinterlegung des Nennwerthes nebst 
Aufgeld von ihrer Zahlungspflicht befreien. 
8. In allen die ausgegebenen Schuldverschreibungen, namentlich deren Verzinsung und 
Tilgung betreffenden Angelegenheiten genügt einmalige Bekanntmachung im „Deutschen Reichs- 
anzeiger"“. Jedoch soll diese Bekanntmachung außerdem noch in der „Jenaischen Zeitung“ und in 
der „Weimarischen Zeitung“ erfolgen. Ein etmaiger Wechsel in diesen Blättern soll in denselben, 
soweit sie fortbestehen, vorher bekannt gemacht werden. 
9. Sind Schuldverschreibungen, Erneuerungsscheine oder Zinsscheine infolge einer Be- 
schädigung oder einer Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Inhaber, so- 
fern ihr wesentlicher Inhalt und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit Sicherheit erkennbar sind, 
von der Verwaltung der Carl Zeiß-Stiftung gegen Einreichung der gedachten Papiere die Aus- 
händigung neuer gleichartiger Papiere verlangen. Die Kosten hat der Inhaber zu tragen und 
vorzuschießen. " 
Der Ersatz abhanden gekommener oder vernichteter Schuldverschreibungen kann nur erfolgen, 
nachdem dieselben im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt worden sind. 
Für das Aufgebotsverfahren ist bis zum Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuchs für das 
deutsche Reich § 12 des Gesetzes vom 10. Mai 1879 (Regierungs-Blatt S. 265), nach diesem Zeit- 
punkt die dann geltende Vorschrift maßgebend. 
Wegen abhanden gekommener oder vernichteter Erneuerungsscheine und Zinsscheine findet 
kein Aufgebotsverfahren statt. 
Der Anspruch aus abhanden gekommenen oder vernichteten Zinsscheinen erlischt zu Gunsten 
der Carl Zeiß-Stiftung. 
 
	        
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