205
An Rindvieh, welches nicht mit verbundenen Augen geführt oder getrieben
wird, dürfen sie, sobald dasselbe unruhig wird, nicht vorbeifahren.
87.
Bemerkt ein Radfahrer, daß hinter ihm herkommende Reiter, Führer von
Fuhrwerken oder Radfahrer die Absicht haben, ihn zu überholen, so darf er
dies nicht zu verhindern suchen, sondern muß nach rechts ausweichen.
88.
Zwei oder mehr Radfahrer dürfen nur insoweit neben einander fahren,
als dies ohne Belästigung oder Gefährdung des Verkehrs geschehen kann.
§. 9.
Innerhalb der Ortschaften darf mit Fahrrädern nicht schneller gefahren
werden, als mit der Geschwindigkeit eines mäßig schnell fahrenden Wagens.
Das Gleiche gilt außerhalb der Ortschaften beim Bergabfahren in bergigem
oder hügeligem Gelände, falls die Straße nicht auf eine angemessene Ent-
fernung übersehen werden kann und nicht frei von Verkehr ist, ferner beim
Fahren auf allen durch scharfe Biegungen, die Beschaffenheit des Geländes,
Baulichkeiten oder dergl. unübersichtlichen Straßen und Wegen und an allen
Stellen stärkeren Verkehrs.
Innerhalb der Ortschaften muß in engen oder abschüssigen Straßen, an
Straßenkrenzungen, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, beim
Durchfahren von Thoren und dergl., bei der Ausfahrt aus Grundstücken,
welche an einer öffentlichen Straße liegen, und bei der Einfahrt in solche,
sowie an Stellen stärkeren Verkehrs mit Fahrrädern langsam gefahren werden.
In allen vorstehend bezeichneten Fällen darf der Radfahrer die Lenkstange
nicht aus der Hand lassen und die Füße nicht von den Pedalen entfernen.
8 10.
Die Radfahrer haben sich aller Handlungen zu enthalten, welche den
Verkehr belästigen oder behindern, Menschen erschrecken oder Thiere beunruhigen
können.
Insbesondere ist das Wettfahren innerhalb der Ortschaften oder an
Stellen regeren Verkehrs, das plötzliche Umlenken neben Fußgängern, Fuhr—
werken, Reitern oder Vieh, das Umkreisen von Fuhrwerken und dergl. verboten.
41*