Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

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8 16. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden, soweit 
nicht nach allgemeinen Strafgesetzen eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Geld— 
strafe bis zu 60 MÆA, oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1897 in Kraft. Die Verordnung 
vom 20. April 1887 (Reg.-Blatt S. 162) wird hiermit aufgehoben. 
Weimar, am 9. Oktober 1896. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
v. Groß. 
Anlage. 
Muster der Rad-Fahrkarte. 
Vorderseite: Riückseite: 
MIM. 
Rad-Jahrkarte Alter: 
für das Jahr 18 
zum Statur: 
Fahren auf dem Fahrrad Haare: 
für 
Besondere Kennzeichen: 
Unterschrift des Inhabers: 
wohnhaft 
  
Datum: 
Der Großh. Birektor des erwaltungsbezirks. 
 
	        
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