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11. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt
ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke gehört, an die
richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der
Strafnachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar vorhanden ist (89),
so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungsbehörde.
Bei der Rücksendung an eine Preußische oder an eine zum Bezirk des
Oberlandesgerichts Fena gehörige Justizbehörde, sowie bei Abgabe der Straf-
nachricht an die richtige Registerbehörde, hat der Registerführer auf der Rück-
seite der Strafnachricht — oder falls es sich um eine erste Strafnachricht A
handelt, welche demnächst als Strafliste Verwendung finden kann (vgl. § 15
Abs. 3 und Nr. 15 Satz 2), auf einem besonderen Anlagezettel — kurz den
Grund zu vermerken (z. B. „Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. —
Weimar, den 4./2. 1897. JN.“ — Anmtsbezeichnung beizufügen —).
In den Fällen des § 14 Absatz 2 der Verordnung sowie bei Straf-
nachrichten, welche nicht von einer Preußischen oder von einer zum Bezirk des
Oberlandesgerichts Jena gehörigen Justizbehörde ertheilt sind, ist die Rück-
sendung durch besonderes, von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem Vertreter
zu vollziehendes Anschreiben zu bewirken.
12. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind täglich
in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger
Beobachtung der lexikographischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter
Berücksichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Rufnamen unter
Berücksichtigung des Alters der Verurtheilten.
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine feststehende ist
(z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), sind hinsichtlich der lexikographischen
Ordnung als ein gleichlautender Name zu behandeln. Es wird sich unter
Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen.
c) Straflisten.
13. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu bewirken, sobald
eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (A oder B) eingeht.
14. Sämmtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Redgister-
führer eigenhändig zu bewirken.
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte Straf-
nachricht A, sondern das Formular einer solchen benutzt, so ist in der obersten