Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

218 
11. Eine Strafnachricht, welche für das Register des Geburtsorts bestimmt 
ist, wird, wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke gehört, an die 
richtige Registerbehörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der 
Strafnachricht ersichtlich, daß noch ein anderes Exemplar vorhanden ist (89), 
so erfolgt die Rücksendung an die Strafvollstreckungsbehörde. 
Bei der Rücksendung an eine Preußische oder an eine zum Bezirk des 
Oberlandesgerichts Fena gehörige Justizbehörde, sowie bei Abgabe der Straf- 
nachricht an die richtige Registerbehörde, hat der Registerführer auf der Rück- 
seite der Strafnachricht — oder falls es sich um eine erste Strafnachricht A 
handelt, welche demnächst als Strafliste Verwendung finden kann (vgl. § 15 
Abs. 3 und Nr. 15 Satz 2), auf einem besonderen Anlagezettel — kurz den 
Grund zu vermerken (z. B. „Crölpa gehört zum Landgericht Rudolstadt. — 
Weimar, den 4./2. 1897. JN.“ — Anmtsbezeichnung beizufügen —). 
In den Fällen des § 14 Absatz 2 der Verordnung sowie bei Straf- 
nachrichten, welche nicht von einer Preußischen oder von einer zum Bezirk des 
Oberlandesgerichts Jena gehörigen Justizbehörde ertheilt sind, ist die Rück- 
sendung durch besonderes, von dem Ersten Staatsanwalt oder seinem Vertreter 
zu vollziehendes Anschreiben zu bewirken. 
12. Die bei der Prüfung nicht beanstandeten Strafnachrichten sind täglich 
in die Registerfächer zu vertheilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger 
Beobachtung der lexikographischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter 
Berücksichtigung des Rufnamens, bei gleichen Familien= und Rufnamen unter 
Berücksichtigung des Alters der Verurtheilten. 
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine feststehende ist 
(z. B. Schulz, Schulze, Schultz, Schultze), sind hinsichtlich der lexikographischen 
Ordnung als ein gleichlautender Name zu behandeln. Es wird sich unter 
Umständen empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. 
c) Straflisten. 
13. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu bewirken, sobald 
eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (A oder B) eingeht. 
14. Sämmtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Redgister- 
führer eigenhändig zu bewirken. 
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte Straf- 
nachricht A, sondern das Formular einer solchen benutzt, so ist in der obersten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.