Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1896. (80)

219 
Spalte der Vordruck „Mittheilende Behörde“ und „Aktenzeichen“ zu durch- 
streichen und unterhalb der ersteren Worte der Vermerk: „Strafliste angelegt 
am einzutragen. 
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse stattgehabt 
(Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ er- 
sichtlich zu machen (z. B. „Eltern, Geburts-Tag und Ort auf Grund der 
Geburtsurkunde durch Nr. 2 festgestellt"). 
15. Die einzelnen Urtheilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitfolge 
der Verurtheilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Strafnachricht, 
auf deren Rückseite frühere Vorstrafen von der mittheilenden Behörde vermerkt 
sind (Nr. 5), nicht verwendet werden. 
Geht unter Bezugnahme auf eine bereits vorliegende Strafnachricht B 
eine Mittheilung der Landespolizeibehörde über nachträgliche Verlängerung der 
ursprünglich festgesetzten korrektionellen Nachhaft ein, so ist diese Nachricht ohne 
besondere Nummer in der die Strafnachricht B enthaltenden Spalte nachzutragen. 
16. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind 
aus dem Register zu entfernen; neu eingehende Strafnachrichten, deren Inhalt 
in eine Strafliste überführt wird, werden in das Register nicht aufgenommen. 
d) Berichtigungen der Strafnachrichten und Listen 
durch den Register führer. 
17. Nachträgliche Berichtigungen von Strafnachrichten und Straflisten 
(§8 10 Nr. 2, 12, 15 Abs. 3 letzter Satz) sind von dem Registerführer auf 
denselben mit rother Tinte einzutragen. 
e) Durchsicht der Registerfächer. 
18. Sämmtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu zwei Jahren 
einer genauen Durchsicht zu unterziehen. 
1) Aussonderung niedergelegter Vermerke. 
19. Vermerke, welche einen unter falschem Namen Verurtheilten betreffen 
und (§ 10 Nr. 2) auszusondern sind, sowie Vermerke über Personen, deren 
Tod dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu 
entfernen, sobald der Grund für ihre Aussonderung dem Registerführer be- 
kannt wird. 
20. Sind in den bei den Registerbehörden eingehenden Nachweisungen 
über den Tod Vorbestrafter solche Personen aufgeführt, deren Geburtsort ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.